Corona

Wichtige Informationen zum Corona Virus mit Download!

Hinweis: Eine spezielle Regelung einer alten Verordnung gilt solange, bis diese spezielle Regelung bei einer neuen Regelung neu geregelt wird!!!!!!!!!!!!!

Corona Mitgliederversammlungen und
Vereinsheim Vermietung
Die Inzidenzzahlen sind konstant im Sinkflug, die restriktiven Einschränkungen werden langsam gelockert – also bald auch in den Vereinen wieder das gewohnte Leben: Mitgliederversammlungen und Fachveranstaltungen in trauter Runde, das gewohnte Feierabendbier mit dem (Parzel-len)Nachbarn auf der Terrasse, der beliebte Frühschoppen sonntagmorgens im Vereinsheim – al-les (bald) wieder möglich?
Ein Blick in die immer umfangreicher und komplexer werdenden Corona-Verordnungen des Lan-des Baden-Württemberg – die aktuellste ist vom 07.06.2021 – einschließlich des „Stufenplans für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021“ (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) zeigt folgende Vor-gaben:
Öffnungsstufe 1 – Inzidenz 5 Werktage unter 100:
Auch nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts … wie Vereinen … sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teil-nehmenden in geschlossenen Räumen möglich, wobei grundsätzlich ein Hygienekonzept er-forderlich ist, die Teilnehmeradressen dokumentiert und alle nicht genesenen oder geimpf-ten Teilnehmer (Belegpflicht!) über einen tagesaktuellen negativen Corona-Test verfügen müssen.
Alle „Öffnungsschritte“ treten jeweils am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtli-chen Behörden in Kraft und werden zurückgenommen, wenn Inzidenz an 14 aufeinanderfol-genden Tagen steigt. Also unbedingt rechtzeitig vor der Planung aller „Aktivitäten“ beim örtlichen Ordnungsamt nachfragen, welchen „Schritt“ Ihre Heimatgemeinde bzw. Ihr Hei-matkreis zuletzt gemacht hat 😉
Öffnungsstufe 2 – Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 1 weiter:
Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
Gremiensitzungen von juristischen Personen … wie Vereinen sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
Es gelten die bereits bei der Öffnungsstufe 1 beschriebenen Vorgaben.
Öffnungsstufe 3 – Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 2 weiter:
Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
Gremiensitzungen von juristischen Personen … sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
Auch hier gelten immer noch die bereits bei der Öffnungsstufe 1 beschriebenen Vorgaben.
Neue Stufe für Stadt- oder Landkreise, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Ta-gen unter 35 liegt:
Zusätzlich zur Öffnungsstufe 3 gilt folgendes:
Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750 Besuche-rinnen und Besuchern gestattet.
Wichtig: Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3, sofern diese ausschließlich im Freien stattfinden/betrieben werden.
Damit sind jetzt hoffentlich alle Klarheiten endgültig beseitigt…
Auf einen Satz zusammengefasst:
Ohne Vorlage eines tagaktuellen Corona-Tests eines jeden nicht geimpften/genesenen Teil-nehmers ist vor allem bei größeren Vereinen bis auf weiteres eine Mitgliederversammlung in Präsenzform – also in trauter Runde – nur im Freien und ab einer 5-Tages-Inzidenz von unter 35 möglich.
Hierzu folgende Handlungsempfehlungen, falls eine Versammlung nicht mehr aufgeschoben wer-den kann:
Sicherheitshalber die Veranstaltung beim Ordnungsamt anmelden.
Zur Personenzahlbegrenzung zu Mitgliederversammlungen nur die Mitglieder selbst einladen und zulassen, dasselbe gilt analog für Pächterversammlungen.
Nur Einzelbestuhlung – am besten bringt jeder Teilnehmer seine eigene Sitzgelegenheit mit – und mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m („Stellplätze“ markieren).
Bitte nach Möglichkeit die Windrichtung beachten.
Registrieren der Teilnehmer bei Betreten der Versammlungsfläche (genügend desinfizierte Schreibgeräte vorhalten!), Zugangsweg und Abstände für eine mögliche „Schlangenbildung“ mar-kieren.
Maskenpflicht im Zugangsbereich sowie auf der Versammlungsflächen bis zum Erreichen/ab dem Verlassen des Sitzplatzes.
Bitte in die Einladung aufnehmen und ggf. auch als Aushang im Eingangsbereich gut sichtbar an-bringen:
Der Verein bemüht sich, jede Gefahr und jedes Risiko nach bestem Wissen und Gewissen zu vermeiden. Die Einhaltung der Hygienevorgaben ist Pflicht für alle Personen.
Jedoch erfolgt jede Teilnahme an einer unserer Veranstaltungen / jede Nutzung unserer Vereins-einrichtungen absolut freiwillig und ohne Verpflichtung, sowie immer und ausschließlich auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko.
Teilnehmende / die Vereinseinrichtungen nutzende Personen, die eine Gefährdung wahrnehmen, sind verpflichtet, diese umgehend der Versammlungsleitung / dem Vereinsvorstand zu melden.
Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung / Nutzung einer Einrichtung bestätigt jede teilnehmende Person ausdrücklich, diesen Hinweis erhalten, gelesen und verstanden zu haben sowie dessen Vorgaben einzuhalten.
Besondere Beachtung erfordert hier der Datenschutz:
Da bei einer Versammlung im Freien mithörende „Zaungäste“ nie ausgeschlossen werden können, dürfen keine „persönlichkeitsrelevanten“ Themen besprochen werden wie z.B. der Ausschluss eines Mitgliedes oder ein Kündigungsverfahren eines Pächters!!!
Auch sollten Rechenschafts- und Kassenberichte sowie Entlastungen auf „normale Zeiten“ verschoben werden.
An dieser Stelle noch ein paar Worte zu Corona:
Es hat sich in der Vergangenheit schon mehrmals gezeigt, dass sich das Corona-Virus nicht nach (politischen) Vorgaben oder „Meinungen“ richtet, sondern seinen ihm naturgegebenen Weg geht – drastisch formuliert: jede sich bietende geplante oder der Nachlässigkeit geschuldete Gelegenheit dazu nutzt, um sich wieder verstärkt zu vermehren.
Und da es ebenso erwiesen ist, dass auch Genesene erneut oder Geimpfte trotzdem erkranken können – und das teilweise symptomlos, was besonders kritisch ist – sollte trotz des „Pieksers“ weiterhin unbedingt das Abstandsgebot beachtet werden, da das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes die einfachste und wirksamste infektionsvorbeugende Maßnahme ist.
Und da auf Versammlungen meist viel geredet und engagiert diskutiert wird, ist eine Versammlung im Freien sofern möglich als risikoloser immer einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen (häufiges Lüften!) vorzuziehen.
Virtuelle Versammlungen und schriftliche Beschlussfassungen
Diese werden zwar häufig als „Allheilmittel“ angepriesen, aber auch hier steckt der Teufel im De-tail:
Zuerst ein Nachtrag zu den Virtuellen Versammlungen, deren Voraussetzungen wir schon in un-serem letzten Rundbrief „Corona und kein Ende – Wahlen“ vom 14.01.2021 geschildert haben:
Nach dem neuen Absatz (3a) des § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gilt ab dem 28.02.2021, dass die in den Absätzen 2 und 3 eröffneten Möglichkeiten der virtuellen und schriftlichen Beschlussfassung nicht nur für Mitgliederversammlungen, sondern nun auch für alle beschließenden Vereinsorgane (Vor-stand, Beirat, Pächterversammlung) gilt.
Hier der Link zum vollständigen Gesetzestext:
https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html
Aber nun zu den „teuflischen Details“:
Zum Einladungsmodus gibt es keine besonderen Vorgaben, d.h. es gelten die in der Satzung für Präsenzversammlungen geltenden Bestimmungen.
Es muss jedoch durch die Verwendung eines geschützten Zugangsschlüssels gesichert sein, dass sich nur Mitglieder einwählen können.
Voraussetzung ist natürlich ein stabil laufendes Programm, das auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen muss – Vorsicht bei Anbietern, die ihre Daten außerhalb der EU verarbeiten!
Bei Abstimmungen muss – sofern diese nicht bei wenigen Teilnehmern (Vorstands-/Beiratssitzungen) „visuell kontrolliert“ werden können – eine Abstimmungssoftware verwendet werden, die vor Missbrauch geschützt ist.
Es empfiehlt sich, die Versammlung mit vorheriger (!) Zustimmung aller Beteiligten aufzuzeichnen, damit die Beschlussfassungen rechtssicher dokumentiert sind.
Abgestimmt werden kann über alles, was gemäß Satzung auch in einer Präsenz-Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.
Teilnehmer, die nicht virtuell abstimmen möchten/können, müssen ihre Entscheidung schriftlich vor (!) der Virtuellen Mitgliederversammlung dem Verein zukommen lassen, was natürlich die Frage nach der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit dieser Bestimmung aufwirft, denn der Sinn und Zweck ei-ner Versammlung ist ja die Möglichkeit, sich vor der Beschlussfassung umfassend informieren und Argumente austauschen, um dann qualifiziert abstimmen zu können.
Dasselbe Problem stellt sich natürlich bei Wahlen, denn falls sich während der Virtuellen Mitglie-derversammlung noch ein Kandidat spontan meldet, kann dieser eigentlich nicht mehr gewählt werden, da er ja den schriftlich Abstimmenden gar nicht bekannt war.
Wie Sie sehen, empfiehlt sich eine virtuelle Versammlung mit Beschlussfassung nur bei einem sehr kleinen Teilnehmerkreis und wenn wirklich alle digital abstimmen können.
Daher raten wir, Versammlungen dieser Art auf Mitglieder- und Pächterebene nur zur Information und Meinungsbildung zu nutzen und alle Beschlussfassungen nur schriftlich vorzunehmen.
Aber auch die schriftliche Beschlussfassung hat ihre Klippen, an denen sie scheitern und damit rechtsunwirksam werden kann:
Erstens müssen alle Mitglieder bzw. Stimmberechtigten entsprechend informiert werden, wobei der Gesetzgeber die „Form“, also Schrift- (Brief mit Zustellung) oder Textform (e-mail) zwar dem Ver-ein überlässt, aber gleichzeitig einfordert, dass alle (!) Abstimmungsberechtigten informiert werden – was im Ernstfall auch nachvollziehbar sein muss – und das ist per „klassischem“ Papierbrief ein-fach sicherer. Bei e-mails daher entweder die Lesebestätigungs-Funktion aktivieren oder um eine kurze formlose „Ich-habe-erhalten-Antwort“ bitten.
Zweitens muss sichergestellt sein, dass auch nur die Abstimmungsberechtigten ihre Stimme ab-geben – und das ist am einfachsten mit einer „persönlichen Abstimmung“ möglich, d.h. die Stimm-zettel werden mit dem Namen des Abstimmungsberechtigten versehen – was bei den gängigen Textverarbeitungsprogrammen mit der „Serienbrieffunktion“ ja problemlos möglich ist – und der Abstimmungsberechtigte unterschreibt, dass er persönlich seinen Stimmzettel ausgefüllt hat.
Die Verwendung eines besonderen Papiers, eines Wasserzeichens oder einer Prägung erhöht zu-sätzlich die Fälschungssicherheit.
Weitere Informationen dazu finden Sie demnächst auf unserer Homepage unter „Funktionäre“ – „Vereinsarbeit“ – „Wahlen“.
Soll wie bei politischen Wahlen anonym abgestimmt werden, wird das Ganze einiges komplizierter, denn es muss wie bei der politischen Briefwahl zusätzlich eine „Stimmkarte“ als Missbrauchs-schutz eingesetzt werden, d.h. neben dem Stimmzettel in einem „neutralen“ verschlossenen Um-schlag muss auch der Wahlschein, auf dem zumindest Name und Mitglieds-/Parzellennummer vermerkt sind, mit in den Rückumschlag an den Verein. Auch die „Stimmkarte“ sollte möglichst fäl-schungssicher sein.
Damit die schriftliche Beschlussfassung überhaupt gültig ist, müssen mindestens 50 % der Ab-stimmungsberechtigten innerhalb der vom Verein zu setzenden Frist (Vorschlag: 2 Wochen, aber mit genauer Datumsangabe!) ihre Stimme abgeben.
Ist das der Fall, entscheidet die satzungsgemäße Mehrheit über den „Ausgang“, wird die 50%-Rücklaufquote jedoch nicht erreicht, ist die gesamte Beschlussfassung ungeachtet ihres Ergebnis-ses ungültig.
Weitere Informationen zu schriftlichen Beschlussfassungen und. Wahlen finden Sie in unserem Corona-Rundbrief vom 14.01.2021.
Vermieten des Vereinsheims an Mitglieder
Nach nun schon mehr als einem Jahr ohne zusätzliche Einnahmequellen wird die finanzielle Situa-tion für viele Vereine allmählich knapp und daher versuchen sie, alle in der „Vor-Pandemie-Zeit“ möglichen Einnahmequellen so schnell wie möglich wieder sprudeln zu lassen.
Eine davon ist die Vermietung des Vereinsheims für private Feierlichkeiten an Mitglieder, die der-zeit unter folgenden von uns empfohlenen Rahmenbedingungen möglich ist, die zur Absicherung des Vereins unbedingt in den schriftlichen Pachtvertrag aufgenommen werden müssen:
► Der Verein stellt dem Mieter ausdrücklich nur die Räumlichkeiten und die Infrastruktur (Ver-sammlungsraum, Küche, WC, Mobiliar, Geschirr, …) in (haushalts)üblichem Reinigungszustand zur Verfügung. Darüberhinaus übernimmt er keine Haftung für deren hygienischen Zustand.
Auch die Erstellung des Hygieneplanes ist Sache des Mieters.
Falls für das Vereinsheim schon ein von der Behörde genehmigter Hygieneplan vorliegt, kann dieser natürlich dem Mieter ausgehändigt werden, der den Empfang, das Verstehen und auch Umsetzen des Hygieneplanes per Unterschrift bestätigt 😉
► Sofern eine Anmeldung der Veranstaltung beim zuständigen Ordnungsamt nach der jeweils ak-tuellen Corona-Verordnung erforderlich ist, verpflichtet sich der Mieter, diese vorzunehmen.
► Für die Einhaltung sämtlicher Pflichten wie z.B. der Testpflicht nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie für die Reinigung und Desinfektion sämtli-cher genutzter Flächen, Einrichtungsgegenständen und der Ausstattung ist der Mieter verant-wortlich, ebenso wie auch für die Zurverfügungstellung von Reinigungs- und Desinfektionsmit-teln, Handtüchern, etc.
► Ebenso ist der Mieter verantwortlich für die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen auch au-ßerhalb des Vereinsheimes sowie auf den Zugangs- und Gemeinschaftsflächen der Kleingar-tenanlage.
Bitte vor und nach der Veranstaltung eine Kontrollbegehung am besten zusammen mit dem Mieter durchführen.
Zum Thema Toilettenöffnung, zu dem immer noch vereinzelte Anfrage eingehen, verweisen wir Sie auf unseren letzten Rundbrief vom 26. März 2021, damit dieses Schreiben nicht noch länger werden muss.
Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Rundbriefes (15.06.2021) in Baden-Württemberg nur noch 2 Landkreise Inzidenzwerte über 50 und noch 2 zwischen 35 und 50 aufwiesen, sind bzw. werden in den meisten Regionen nun Versammlungen im Freien ohne große Einschränkungen möglich – die restlichen Regionen werden angesichts der stetig fallenden Inzidenzwerte auch bald nachzie-hen.
Und weil sich zudem das Wetter laut Vorhersage ja noch in dieser Woche „jahreszeitengerecht“ entwickeln soll, sehen wir nun dem Sommer relativ gelassen entgegen, möchten Sie aber aus-drücklich bitten, die „neue Freiheit“ verantwortungsbewusst zu genießen.
Klaus Otto RA Ralf Bernd Herden
Präsident Vertrauensanwalt
www.rechtsanwalt.contact
Sachstand: 15. Juni 2021, 12.30 Uhr
Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich.

Liebe Gemeinschaft der Gartenfreunde,
sehr geehrte Vorstandsteams
unserer örtlichen Vereine und Bezirksverbände,
Corona ist nach wie vor ein Faktor, der Menschen, Staat und Gesellschaft, aber auch unsere Vereine belastet. Wir wollen in gegenseitigem Respekt achtsam mit einander umgehen, Respekt gegenüber unterschiedlichen Meinungen bewahren, und vor allem: Respekt gegenüber den notwendigen Entscheidungen des Gesetzgebers haben. Eine Gesellschaft oder ein Verein sind nur existenzfähig, wenn die gemeinsam gesetzten Grundsätze auch dann eingehalten werden, wenn diese möglicherweise kritisch betrachtet werden.
Die amtliche Version der baden-württembergischen Corona-Verordnung – derzeitiger Stand vom 07. Juni 2021 – ist jeweils aktuell abrufbar im Internet unter der Adresse https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ – die Vorgaben sind jedoch, sagen wir einmal, recht kompliziert und nicht immer einfach umsetzbar.
Eine auf die Vorgaben für Versammlungen bezogene Zusammenstellung der landesweit geltenden Regelungen finden Sie im Rundschreiben Corona – Mitgliederversammlungen und Vereinsheim-Vermietung vom 15. Juni 2021.
Die Zuhilfenahme dieser Grundlage entbindet jedoch weder von der eigenen Nachfragepflicht (Stadt/Gemeindeverwaltung, Landratsamt) hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen, noch von der eigenen Sorgfaltspflicht hinsichtlich der zu erstellenden und einzuhaltenden Hygienepläne (die Sie sicherheitshalber auch der Ortspolizeibehörde / der Gesundheitsbehörde vorlegen oder zumindest nachweisbar anzeigen sollten).
Nachdem sich die Corona-Lage sowohl aus virologischer Sicht, als auch aus rechtlicher Sicht „sehr volatil“ (sehr flatterhaft, schwankend, unbeständig – man könnte ja allgemein manches auch einfach auf gut Deutsch sagen) dargestellt hat und auch wohl noch einige Zeit darstellen wird, ist noch immer Vorsicht angesagt. Auch einige Hilfs- und Rettungsorganisationen beabsichtigen, in diesem Jahr auf Mitgliederversammlungen (mit persönlicher Präsenz = Anwesenheit) zu verzichten.
Andererseits ist der „Informationsdruck“ und der „Begegnungsbedarf“ nicht nur bei unseren Gartenfreunden und in den Vereinen recht massiv.
Teilweise wurden und werden aktuell – bisher glücklicherweise nur außerhalb unseres Verbandsbereiches – Gerichte in Anspruch genommen, mit dem Ziel, Mitgliederversammlungen zu erzwingen – mit unterschiedlichem Erfolg, jedoch stets einem Ergebnis: Auch das ist ein Weg, um mit Rechthaberei Vereine in den Ruin zu treiben.
Wir empfehlen unseren Gartenfreunden den kooperativen Weg:

  1. In jedem Fall möglichst zeitnah eine (oder bei mehreren Gartenanlagen pro Gartenanlage eine) Aussprache- und Begegnungsmöglichkeit anbieten. Diese im Freien durchführen, mit Hygienekonzept und Verzicht auf Alkoholausschank.
  2. Dort alle Wünsche, Anregungen, Ideen und Vorschläge für die Mitgliederversammlung im kommenden Jahr sammeln. Lösbare Probleme gleich unkompliziert und kooperativ lösen. Antragsteller freundlich darauf hinweisen: Vorschläge und Wünsche müssen auch einen Finanzierungsvorschlag umfassen. Weil dies keine Mitgliederversammlung ist, können auch keine Beschlüsse gefasst werden. Der Vorstand kann jedoch wertvolle Vorschläge danach als Vorstandsbeschluss umsetzen, sofern die Satzung dies zulässt.
  3. Sofern Sie noch keinen Kummerkasten in der Anlage haben: Richten Sie bitte zeitnah einen solchen ein – ein kluger Vorstand weiß auch mit anonymen „Anregungen“ sachgerecht und überlegt umzugehen.
  4. Sofern eine Mitgliederversammlung / Neuwahl unverzichtbar ist, sollte diese möglichst in Schriftform durchgeführt werden.
  5. Viele Organisationen verzichten in diesem Jahr auf die „Sommerpause“ – ob dies für Sie ein sinnvoller Weg sein kann, müssen Sie vor Ort abwägen. Bei Mitgliederversammlungen ist es jedoch wichtig, nicht nur nach den Bestimmungen der Satzung ordnungsgemäß einzuladen, sondern auch allen Mitgliedern eine Teilnahmemöglichkeit zu geben.
  6. Regelmäßige Ausspracheangebote können auch virtuell (via Internet) angeboten werden. Das ist zwar nicht so schön, wie eine persönliche Begegnung, aber durchaus zumindest ein (teilwertiger) Ersatz.
    Gemeinschaft macht stark. Vor Ort und im Landesverband. Teilen Sie bitte deshalb Ihre Erfahrungen dem Landesverband mit: Auch Herr von Drais hat nicht das Rad, sondern nur das Fahrrad erfunden. Wir dürfen diese beiden guten Ideen übernehmen, und müssen sie nicht neu erfinden. Deshalb ist gegenseitige Information ein sehr hilfreiches Gut: Jeder unserer Vereine, jeder unserer Vorstände ist ein wertvolles Glied unserer Gemeinschaft. Und eine Kette ist nur so stark, wie ihr schwächstes Glied.
    Deshalb wollen und müssen wir zusammenstehen!
    Präsidium, Geschäftsstelle, Vertrauensanwalt

Corona im Garten
Aufgrund der Vielzahl, Komplexität und Interpretationsbreite der neuen, seit 16.12.2020 geltenden Bestimmungen beschränken wir uns diesmal auf die „(klein)gartenspezifischen“ Aspekte:
Ein zum Haus gehörender Garten (der erkennbar vom öffentlichen Raum abgegrenzt ist) unterliegt nicht den Ausgangsbeschränkungen, d.h. man darf sich tags und nachts darin aufhalten, genauso wie auf der Terrasse oder auf dem Balkon.
Für „externe“, d.h. nicht zum Haus gehörende Gärten, also auch Kleingärten gilt, dass diese tags-über, also von 5 bis 20 Uhr zur Pflege und Erhaltung aufgesucht werden dürfen.
Der Weg zum (Klein)Garten und der Aufenthalt auf diesem sind also nicht verboten.
Nachts, also von 20 bis 5 Uhr dürfen externe Gärten nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Sicherungsmaßnahmen aufgesucht werden, also z.B. bei Sturmschäden, Brand, Einbruch, etc.
Bitte beachten Sie, dass das „Aufenthaltsrecht“ in externen Gärten ausdrücklich nur für die Zwecke „Pflege und Erhaltung“ beschränkt ist.
Da Gartenarbeiten jetzt und auch bis zum geplanten Ende der derzeitigen Einschränkungen am 10. Januar 2021 nicht erforderlich, ja auch nicht sinnvoll sind, sollten sich nicht mehrere Personen zusammen auf der Parzelle aufhalten.
Absolut verboten sind „Glühweinabende“, selbst Kaffee- oder Teestunden und selbstver-ständlich auch Silvesterfeiern auf den Parzellen!
Bitte halten Sie sich daran, denn sollte das Zugeständnis der Landesregierung missbraucht wer-den, würde dem verantwortlichen Vorstand nichts anderes übrigbleiben als die komplette Sperrung der Anlage.
Bleiben Sie vorsichtig und zurückhaltend: In Ihrem Interesse, dem Interesse Ihrer Familien und un-serer Vereine liegt es, nicht alles auszuloten, „was gerade noch möglich ist“, sondern möglichst al-les so zu handhaben, dass es „so sicher wie möglich ist“.
Achten Sie bitte immer auf die tagesaktuelle Entwicklung sowohl der Viruslage als auch der Rechtslage.
Beachten Sie, dass auch Landkreise und Gemeinden entsprechende Polizeiverordnungen nicht nur erlassen können, sondern bei entsprechender Viruslage auch müssen!
Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen gesunden Start in das neue Jahr 2021
Klaus Otto Ralf Bernd Herden
Präsident Vertrauensanwalt
Sachstand: 16. Dezember 2020,14:00 Uhr
Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allge-meinen Information. Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsbera-tung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich. Bei allen medizinischen Fra-gen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes einholen.

Corona der zweite Lockdown ist da

  1. Neue Personenzahlobergrenzen
    Von Montag, den 02. bis Montag, den 30. November wurde mit der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 02. November ein zweiter, „abgeschwächter“ Lockdown mit allerdings erheblichen Einschränkungen im öffentlichen wie auch privaten Bereich in Kraft gesetzt:
    Ansammlungen [im öffentlichen Raum] und private Veranstaltungen [in der Wohnung] sind … nur gestattet
  2. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
  3. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegat-ten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie [Großeltern – Eltern – Kinder – Enkel – …], mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.
    Hier der Link zur aktuellen Corona-Verordnung:
    https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
    Bitte aufpassen: Es gelten bis zum 30. November nicht die unter § 9 genannten (bisherigen) Per-sonenzahlregelungen, sondern die obengenannte Verschärfung wurde in § 1a Befristete Maßnah-men zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage geregelt.
    Zum privaten Raum gehören Wohnungen, Wohngruppen in Einrichtungen und besondere Wohn-formen, wie etwa betreutes Wohnen und andere nicht für die Allgemeinheit zugängliche und privat genutzte Flächen und Gebäude wie etwa Schrebergärten, Garagen, Hallen, Stückle, Dachböden oder Keller (vgl.: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/).
    D.h. Bei Personen, die in einem Haushalt leben – ganz gleich, ob verwandt oder nicht – gibt es keine Personenzahlbegrenzung, sobald aber schon eine (!) Person eines anderen Haushaltes da-zukommt – das gilt auch für direkte Verwandte, z.B. nicht mehr im Eltern-Haushalt wohnende Kin-der – gilt die 10-Personen-Obergrenze.
    Und Angehörige dreier Haushalte dürfen schon gar nicht zusammenkommen.
    Damit wären also auch kleinere Familienfeiern praktisch nicht mehr möglich.
    Bitte beachten: Diese Personenzahlbeschränkung gilt auch für Kleingartenparzellen!
    Dies ist die unter Anwendung des „üblichen deutschen Sprachverständnisses“ aus dem obenge-nannten Verordnungstext herauszulesende Regelung und diese wird auch mehrfach so auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg zitiert.
    Allerdings wird auf der FAQ-Seite https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ unter „Welche Regeln gelten für den privaten Raum?“ und „Darf ich privat feiern oder eine private Veranstaltung ausrichten?“ auch noch eine andere „Auslegung“ des Verordnungstextes angeboten:
    Hier ist aufgeführt, dass sich bei Einhaltung der oben genannten Bedingungen des § 1a auch Personen aus mehr als zwei Haushalten treffen können, wenn insgesamt nicht mehr als 10 Personen zusammenkommen.
    D.h., nach dieser Auslegung könnten sich Eltern mit den Familien auch mehrerer Kinder treffen, auch wenn diese in eigenen Haushalten wohnen, wenn „Teilnehmerkreis“ 10 Personen nicht über-steigt.
    Mangels weiterer Informationen kann wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass der Ge-setzgeber beide „Auslegungen“ akzeptiert, zumindest so lange, wie sie auf seiner Homepage ein-gestellt sind und die dort genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
    Wir empfehlen jedoch dringend, in jedem Fall größtmögliche Vorsicht walten zu lassen und Zurückhaltung zu üben. Nicht alles, was zulässig sein könnte, ist für unsere Familien und für uns alle gut.
  4. Versammlungen
    Zwar bleiben alle nicht der „Unterhaltung“ oder der Breitenkultur dienenden Veranstaltungen unter Einhaltung der Hygieneregeln prinzipiell erlaubt, also auch Vorstands-, Beirats- und auch Mitglie-derversammlungen, aber durch das Schließen der Gastronomie fällt diese zumindest bis zum 30 November als für Vereine risikoarmer Veranstaltungsort aus.
    Bei einem Ausweichen auf Vereinsheime oder andere Lokalitäten würde die volle Hygiene-Verantwortung auf den Verein als Veranstalter fallen und daher empfehlen wir nach wie vor dringend, keine Versammlungen mit größerer Personenzahl zu veranstalten.
    Der Gesetzgeber sieht das wohl auch so, denn er hat wie erwartet die Gültigkeit der uns betref-fenden Regelungen des am 27. März 2020 verabschiedeten „Gesetzes zur Abmilderung der Fol-gen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bis zum 31.12.2021 verlängert und uns damit bis zum hoffentlichen Abebben der Corona-Pandemie im Laufe des kommenden Jahres etwas „Luft“ verschafft:
    a) Vorstandswahlen können aufgeschoben werden, da die Vorstandsmitglieder trotz satzungsge-mäßen Amtszeitablaufs mit allen Pflichten und Befugnissen bis zum nächstmöglichen Termin einer Haupt-/Mitgliederversammlung im Amt bleiben;
    b) nachdem die Amtszeitverlängerung der Vorstandsmitglieder ohne Mitgliederversammlung erfol-gen darf, gehen wir davon aus, dass auch die „Pflicht“ zur jährlichen Mitgliederversammlung ausgesetzt ist, zumal z.B. auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften auf der Basis des letzten Wirtschaftsplanes weitergearbeitet werden kann, bis ein neuer beschlossen wird.
    D.h. in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 kann (vorläufig) der bei der letzten Mitglieder-/ Pächterversammlung beschlossene Etat „fortgeschrieben“ werden – dies gilt auch für dort ent-haltene und geplante Anschaffungen und Investitionen. Auch die üblichen, für das Vereinsleben unabdingbaren Geschäfte können durchgeführt und zwingend erforderliche Einkäufe wie z.B. für Betriebsmittel (Heizöl, Gas, …) und Ausgaben (Wasser, Strom, Versicherungen, …) können getätigt werden; und
    c) der Vorstand kann auch alle unvorhergesehenen, ohne Schaden für den Verein nicht auf-schiebbaren Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, etc. vornehmen.
    Zusammengefasst ist der Vorstand also ermächtigt, alles für die Vereinsführung Erforderliche auch ohne das Votum einer Mitglieder-/Pächterversammlung 2020 und 2021 durchführen.
    Wie schon im letzten Rundbrief geschrieben, aber wegen der „Brisanz“ hier nochmals wiederholt:
    Die Ermächtigung des Vorstandes zur „beschlusslosen“ Vereinsführung erstreckt sich ausdrücklich nicht (!) auf solche Entscheidungen, welche die Rechte und Pflichten der Mit-glieder betreffen.
    Für das Jahr 2020 ist wie gewohnt ein Jahresabschluss zu erstellen, das gilt sowohl für die Kasse wie auch für die Tätigkeitsberichte, die den Mitgliedern bei der nächsten möglichen Versammlung vorgestellt werden müssen, auch um eine Entlastung der Funktionsträger zu ermöglichen.
    Dabei sind erforderliche „außerplanmäßige“ Ausgaben vom Vorstand zu begründen und die nach-trägliche Zustimmung der Mitglieder/Pächter einzuholen.
    Auf die Möglichkeit zur schriftlichen Abstimmung durch das Corona-Folgen-Abmilderungsgesetz wurde im letzten Rundbrief schon detailliert hingewiesen, im „Notfall“, z.B. bei einer unaufschieb-baren Mitgliedsbeitragserhöhung ab dem 01. Januar 2021 (!) zur Vermeidung einer Insolvenz müsste dieser Weg beschritten werden, ansonsten sollten Beschlussfassungen möglichst auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Mitglieder-/Pächterversammlung gesetzt werden – vielleicht bietet sich ja im Sommer 2021 bei, wie in diesem Jahr jahreszeitenbedingt (?) niedrigen Infektions-zahlen, wieder die Möglichkeit dafür.
    Über die auf dem letzten Landesverbandstag 2018 beschlossene Mitgliedsbeitragserhöhung des Landesverbandes zum 01. Januar 2022 wurden Sie ja schon in einem gesonderten Rundbrief in-formiert und für die je nach Satzungsregelungen ggf. in Ihrem Verein erforderlichen Maßnahmen haben Sie noch das ganze Jahr 2021 Zeit.
  5. Gemeinschaftsarbeit
    Aufgrund der derzeitigen Bestimmungen und der Infektionslage sollten zumindest bis zum 30. No-vember keine Gemeinschaftsarbeitseinsätze mehr erfolgen, mit dringend erforderlichen Arbeiten (Abstellen der Wasserversorgung, Ablesen der Wasseruhren, Winterfestmachen des Vereins-heims, …) können einzelne Personen/Familien beauftragt werden, die dann in „Eigenregie“ tätig werden. Die geltenden Vorgaben sind streng einzuhalten.
  6. Wertermittlungen
    Noch anfallende Wertermittlungen sind so abzuarbeiten, dass die „2-Haushalte“- Regel eingehal-ten wird, d.h. bei 2 Wertermittlern aus verschiedenen Haushalten darf sich der Pächter aus einem 3. Haushalt nicht auch auf der Parzelle aufhalten, sondern muss auf dem Weg bleiben. Dies gilt selbstverständlich auch für weitere Personen wie den Vorstand. Eine Personenansammlung darf in keinem Fall entstehen.
  7. Gemeinschaftstoiletten
    Hier gilt das im letzten Rundbrief geschriebene weiter mit der dringenden Empfehlung, dass sich nur 1 Person in der Toilettenanlage aufhalten sollte.
    Die Öffnung der Toilette liegt in der alleinigen Verantwortung des Vereins, eine Abklärung mit der Ortspolizeibehörde (Gemeinde) oder auch dem Gesundheitsamt halten wir für unverzichtbar.
    Achten Sie bitte immer auf die tagesaktuelle Entwicklung sowohl der Viruslage als auch der Rechtslage.
    Beachten Sie, dass auch Landkreise und Gemeinden entsprechende Polizeiverordnungen erlassen können.
    Bleiben Sie gesund und genießen Sie in Ihrem Garten die letzten Sonnenstrahlen!
    Klaus Otto Ralf Bernd Herden
    Präsident Vertrauensanwalt
    Sachstand: 06. November 2020
    Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allge-meinen Information. Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsbera-tung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich. Bei allen medizinischen Fra-gen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes einholen.

Corona und kein Ende – Auswirkungen der aktuellen Corona-
Verordnung vom 18. Oktober auf das Vereinsleben
Nun überrollt uns also die schon im Frühjahr prognostizierte „Zweite Welle“ der Corona-Infektionen. Ob dies als selbsterfüllende Prophezeiung so sein muss, ob es an der stark ge-stiegenen Zahl von Test liegt oder sonstige Gründe hat – die bis auf nackte Infiziertenzahlen völlig faktenfreie Informationspolitik der Bundes- und Landesregierungen lässt leider – oder beabsichtigt? – keine eigene Meinungsbildung der vorgeblich gewollten „mündigen“ Bürger zu.
Wie dem auch sei, es gibt neue Vorschriften und an diese müssen wir uns eben halten.
Folgend eine kurze Zusammenfassung der Verschärfungen – wir sind wieder auf dem Stand vom 09. Juni angekommen – ergänzt durch Handlungsempfehlungen des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V., die – und das sei ausdrücklich betont – nur Empfehlungscharakter haben und die Vereine nicht von ihrer Verantwortung für das eigene Handeln entbinden.
Ohnehin werden Ihnen die meisten Empfehlungen bekannt vorkommen, da wir sie nach wie vor für sinnvoll und nicht änderungsbedürftig halten.
Hier der Link zur aktuellen Verordnung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

  1. Personenzahlbegrenzungen
    Im Gegensatz zu früheren Corona-verordnungen wird nun nicht mehr zwischen „privatem“ und „öffentlichem“ Raum unterschieden, d.h. für private Wohnungen und den öffentlichen Wegen und Plätzen gibt es eine einheitliche Personenzahlbegrenzung:
    Im „öffentlichen Raum“ dürfen ab dem 19 Oktober maximal 10 nicht verwandte oder in einem Haushalt zusammenlebende Personen zusammenkommen.
    Mitglieder von maximal zwei Haushalten ohne weitere „fremde“ Personen dürfen sich sogar ohne Beschränkung der Personenzahl treffen,
    ebenso alle Mitglieder eines Haushaltes
    oder wenn alle Personen in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, … einschließlich Ge-schwister und deren Nachkommen) miteinander verwandt sind – in diesem Fall sind auch die jeweiligen Lebens-/Ehe-Partner mit eingeschlossen.
    Innerhalb einer solchen Gruppe besteht die Verpflichtung zum Einhalten des „Sicherheitsab-standes“ von 1,50 m zwar nicht, „Gruppenkuscheln“ sollte aber tunlichst vermieden werden.
    Dies bedeutet, dass sich nicht unter einem Dach lebende oder verwandte Pächter und Besu-cher einer Kleingartenanlage in kleinen Gruppen von bis zu 10 Personen auf den Parzellen sowie auf den Gemeinschaftsflächen aufhalten dürfen.
    Verwandte oder nicht verwandte Personen, die zusammen in einem Haushalt leben, dürfen sich „unbegrenzt“ mit Mitgliedern eines anderen Haushaltes auf den öffentlichen Gemein-schaftsflächen der Anlage und in den Parzellen aufhalten, dasselbe gilt auch für direkt ver-wandte Personen und ihre Partner.
    Ob das angesichts der aktuellen Lage sinnvoll ist, möge Jede/r für sich selbst ent-scheiden und dabei daran denken, dass jeder Leichtsinn die Infektionszahlen erhöhen und damit weitere, noch schmerzhaftere Einschränkungen des täglichen Lebens mit sich bringen wird.
    Bitte denken Sie alle daran: Unsere Kleingartenanlagen und Gartengemeinschaften sollten niemals Ursache eines Infektionsausbruchs sein. Verstöße gegen die gesetzli-chen Bestimmungen können u.U. auch eine schwerwiegende Schädigung des Ge-meinschaftsfriedens darstellen und damit auch zu einer fristlosen Kündigung des Un-terpachtvertrages führen.
  2. Haupt-/Mitglieder-/Pächterversammlungen
    Bei einer Mitgliederversammlung handelt es sich um eine „öffentliche Veranstaltung“ im Sin-ne der Corona-Verordnungen und theoretisch können nach der neuen Corona-Verordnung hier bis zu 100 Teilnehmer zusammenkommen, wenn
    a) ein Hygienekonzept erstellt und die Hygieneanordnungen eingehalten werden (u.a. „Ein-bahnstraßen-Wegeführung“ ohne „Begegnungsverkehr“ bei Ein- und Ausgang, Bereitstel-lung von Desinfektionsmöglichkeiten, ggf. Maskenpflicht beim Verlassen des Platzes, Er-fassung der Kontaktdaten aller Teilnehmer, regelmäßige Reinigung und Desinfektion des „Örtchens“, Lüften, …) und
    b) bei den Sitzplätzen der „Sicherheitsabstand“ von 1,5 m eingehalten werden kann (oder dauernde Maskenpflicht auch am Platz).
    Findet die Veranstaltung im Vereinsheim statt, trägt der Verein als Veranstalter die umfas-sende Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften, bucht man einen Gasthaussaal, so trägt der Wirt die Verantwortung für die Hygiene der Infrastruktur und der Vereinsvorstand für den Versammlungsablauf.
    Also alles ziemlich kompliziert und riskant, zumal bei der aktuellen Lage tagtäglich neue Ein-schränkungen kommen können, die die erforderliche längerfristige Planung zu einem Roulet-tespiel machen.
    Daher raten wir derzeit grundsätzlich von allen Veranstaltungen ab, bei denen sich viele Menschen versammeln, zumal der Gesetzgeber mit dem am 27. März 2020 verabschiedeten „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ Vereinen folgende „über der Satzung stehende“ Erleichterungen bietet – vorläufig bis zum 31.12.2020, wahrscheinlich aber aufgrund der aktuellen Infektionslage verlängert bis zum 31.12.2021:
    a) Vorstandswahlen können aufgeschoben werden, da die Vorstandsmitglieder trotz sat-zungsgemäßen Amtszeitablaufs mit allen Pflichten und Befugnissen bis zum nächstmögli-chen Termin einer Haupt-/Mitgliederversammlung im Amt bleiben;
    b) nachdem die Amtszeitverlängerung der Vorstandsmitglieder ohne Mitgliederversammlung erfolgen darf, gehen wir davon aus, dass auch die „Pflicht“ zur jährlichen Mitgliederver-sammlung ausgesetzt ist, zumal z.B. auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften auf der Basis des letzten Wirtschaftsplanes weitergearbeitet werden kann, bis ein neuer be-schlossen wird.
    D.h. im Geschäftsjahr 2020 – und wahrscheinlich auch 2021 – kann (vorläufig) der bei der letzten Mitglieder-/Pächterversammlung beschlossene Etat „fortgeschrieben“ werden – dies gilt auch für dort enthaltenen geplanten Anschaffungen und Investitionen, die übli-chen für das Vereinsleben unabdingbaren Geschäfte können durchgeführt und zwingend erforderliche Einkäufe wie z.B. für Betriebsmittel (Heizöl, Gas, …) und Ausgaben (Was-ser, Strom, Versicherungen, …) können getätigt werden; und
    c) der Vorstand kann auch alle unvorhergesehenen, ohne Schaden für den Verein nicht auf-schiebbaren Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, etc. vornehmen.
    Zusammengefasst ist der Vorstand also ermächtigt, alles für die Vereinsführung Erforderli-che auch ohne das Votum einer Mitglieder-/Pächterversammlung 2020 durchführen – diese Regelung gilt auf jeden Fall für bis zum bis zum 31.12.2020 durchzuführende Versammlun-gen, die Vorstände bleiben längstens bis zum 31.12.2021 im Amt.
    Vermutlich wird diese Regelung für Versammlungen bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
    Sobald wir hier genaueres wissen, werden wir Sie wieder mit einem Rundbrief informieren.
    Und nun zur „Berichts- bzw. Entlastungspflicht“, nach der auch häufig gefragt wird:
    Natürlich ist auch für 2020 ein Jahresabschluss zu erstellen, das gilt sowohl für die Kasse wie auch für die Tätigkeitsberichte, die den Mitgliedern bei der nächsten möglichen Ver-sammlung vorgestellt werden müssen, auch um eine Entlastung der Funktionsträger zu er-möglichen.
    Ebenso muss der Vorstand „außerplanmäßige“ Ausgaben erläutern und die nachträgliche Zustimmung der Mitglieder/Pächter einholen.
    Diese ins Jahr 2020 fallenden Verpflichtungen lassen sich längstens bis zum 31.12.2021, wahrscheinlich aber sogar länger verschieben, aber wir leben in der Hoffnung, dass spätes-tens ab Sommer 2021 wieder halbwegs normale Verhältnisse eintreten.
    Die nächste Mitgliederversammlung im Jahr 2021 umfasst dann eben die Berichte und Ent-lastungen für die Geschäftsjahre 2019 und 2020.
    Die Ermächtigung des Vorstandes zur „beschlusslosen“ Vereinsführung erstreckt sich jedoch nicht (!) auf solche Entscheidungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder betreffen.
    Bei einer Mitgliederversammlung im Frühjahr 2021 kann zwar rückwirkend die Ersatzbe-schaffung eines Rasentraktors durch den Vorstand „abgenickt“ werden, aber der Vorstand darf nicht eigenmächtig eine Mitgliedsbeitragserhöhung ab 01.01.2021 anordnen – auch wenn eine solche erforderlich wäre – ebenso kann auch eine Pächterversammlung nicht rückwirkend z.B. die Anhebung der Gemeinschaftsarbeits-Stundenzahl für das laufende Jahr beschließen.
    Sollten solche Beschlüsse vor der Rückkehr zur Normalität erforderlich sein, eröffnet das o.g. Gesetz eine vereinfachte Möglichkeit zu einer schriftlichen Abstimmung, und zwar folgen-dermaßen:
    Es müssen alle Mitglieder bzw. Pächter im Falle einer Pächterversammlung angeschrieben werden, wobei der Grund für die Beschlussfassung verständlich dargestellt und eine eindeu-tige „Fragestellung“ erfolgen muss, also eine klare ja/nein/Enthaltungs-Antwortmöglichkeit.
    Natürlich muss auch eine ausreichende „Reaktionszeit“ gegeben werden, mindestens aber die in der Satzung vorgegebene Einladungsfrist für eine „normale“ Versammlung.
    Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB, der die Antwort aller Angeschriebenen für die Gültigkeit der Abstimmung voraussetzt, reicht gemäß dem Corona-Folgen-Abmilderungsgesetz bereits ein „Rücklauf“ von mindestens 50 %, damit die Abstimmung gültig ist und dann zählt die sat-zungsgemäße, also für die „üblichen Dinge“ meist einfache Mehrheit.
    Fazit: Da dieser Weg doch recht aufwendig und teuer ist, sollten solche Beschlussfassun-gen möglichst auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Mitglieder-/Pächter-versammlung gesetzt werden.
  3. Vorstands- und Beiratssitzungen
    Zwar ist durch das o.g. Corona-Abmilderungsgesetz die „Routinetätigkeit“ des Vorstands ge-sichert, es kann aber vorkommen, dass trotzdem im Vorstand oder Beirat über Entscheidun-gen diskutiert werden muss.
    Wie für Mitgliederversammlungen ist auch für Vorstands- und Beiratssitzungen ist ungeach-tet der Teilnehmerzahl ein „öffentlicher Charakter“ anzunehmen und damit gelten die oben unter 2. a) beschriebenen Maßnahmen, d.h. ein Treffen im eigenen Vereinsheim ist mit viel Aufwand und Verantwortung verbunden.
    Daher ist es sinnvoller, z.B. einen Nebenraum in einer Gaststätte zu mieten.
    Der Mindestabstand von 1,50 m sollte auch bei den Sitzplätzen eingehalten werden, denn das Reden mit Maske erschwert die verbale und die nonverbale Kommunikation.
    Ideal ist es, wenn jede/r Sitzungsteilnehmer/in an einem eigenen Tisch sitzen kann und so-fort die Maske umbindet, wenn der Platz verlassen wird. Eine wirksame Stoßlüftung des Raumes so alle 30 min ist sollte nicht vergessen werden – eine gute Sauerstoffversorgung des Gehirns beschleunigt zudem den Entscheidungsfindungsprozess und erhöht auch die Qualität der Beschlüsse 😉
  4. Gemeinschaftsarbeit
    Die Gemeinschaftsarbeit dient der Pflege und dem Unterhalt der Anlage und die Arbeiten müssen gemacht werden, wobei der Zeitrahmen meist auch noch von Mutter Natur vorgege-ben wird.
    Das „Ob“ steht also außer Frage – die prinzipielle Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird von Corona nicht aufgehoben – aber beim „Wie“ gibt es natürlich einen großen Handlungsspiel-raum, der auch genutzt werden sollte:
    Die zu pflegenden Gemeinschaftsflächen und –Einrichtungen einer Kleingartenanlage zählen wohl zum „öffentlichen Raum“ und wir empfehlen folgende Vorgehensweise:
    Bei nicht in einem Haushalt lebenden Pächtern maximal 2 Personen als „Mini-Arbeitstrupp“, wobei soweit möglich ein Abstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden sollte, Perso-nen aus einem Haushalt dürfen natürlich auch enger und in einer größeren Gruppe zusam-menarbeiten.
    Der Abstand zwischen den einzelnen Arbeitstrupps sollte organisatorisch so groß wie mög-lich gehalten werden. Wenn irgend möglich, sollten „Fremde“ am besten einzeln und mit möglichst großem Abstand arbeiten.
    Bei der Arbeits- oder Geräteausgabe darf nur einzeln „angetreten“ werden und es muss auch sichergestellt sein, dass zumindest die Griffe der Arbeitsgeräte vor und nach Benutzung fachgerecht desinfiziert werden.
    Das gemeinschaftliche Vesper oder das „Feierabendbier“ müssen natürlich leider ausfallen.
    Neben der „klassischen Gemeinschaftsarbeit“ zu bestimmten Terminen lassen es viele Ar-beiten auch zu, dass diese von den Pächtern einzeln und ohne „Gruppenzwang“ erledigt werden können, d.h. der Vorstand oder Obmann teilt die zu erledigenden Arbeiten schriftlich mit „Erledigungsfristsetzung“ (als Motivationshilfe für die „Saumseligen“) aus und kontrolliert später die Erledigung.
    Größere „Aktionen“, die nur von mehreren eng zusammenarbeitenden Pächtern durchgeführt werden können, empfehlen wir dringend auf die hoffentlich bald kommenden „Nach-Corona-Zeiten“ zu verschieben.
  5. Wertermittlungen
    Auch in Corona-Zeiten gibt es Pächterwechsel, vor allem ja jetzt im Herbst und wenn die Parzellen nicht verwahrlosen sollen, müssen diese einschließlich der absolut erforderlichen Wertermittlung möglichst rasch „abgearbeitet“ werden.
    Die Wertermittlung auf der Parzelle sollte so durchgeführt werden, dass der oder die Wer-termittler – im letzteren Falle bitte unbedingt 1,50 m Sicherheitsabstand einhalten, falls nicht in einem Haushalt lebend – auf der Parzelle den Bestand aufnehmen, während sich Pächter und Vereinsvertreter mit Abstand auf dem Weg aufhalten, um für Fragen zur Verfügung zu stehen.
  6. Gemeinschaftstoiletten
    Die Finger sträuben sich zwar, den Text zu diesem leidigen Thema in die Tastatur zu häm-mern, es hilft aber nichts:
    Der Vorstand (nach den allgemeinen Regeln) als juristischer Vertreter des Vereins ist für den „ordnungsgemäßen“ Zustand aller Gemeinschaftseinrichtungen, und damit auch der Ge-meinschaftstoilette verantwortlich und bei einer Öffnung ist sicherzustellen, dass die notwen-digen Hygieneanforderungen eingehalten werden.
    Sollten Sie sich für die Öffnung der Gemeinschaftstoiletten entscheiden, empfehlen wir Ihnen deshalb, bei den örtlich zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Ordnungs-amt/Ortspolizeibehörde) nachzufragen, welche – vielleicht auch besonderen örtlichen – Vor-gaben einzuhalten sind.
    Bitten Sie um schriftliche Bestätigung der Ihnen gegebenen Auskunft, auch wenn diese Bitte er-fahrungsgemäß nicht mit großer Freude entgegengenommen wird.
    Falls Sie – wie wir auch – keine konkreten Handlungsvorgaben genannt bekommen, haben wir für Sie unter „Aktuelles“ auf der Funktionärsseite unserer Homepage ein paar „Handrei-chungen“ eingestellt, die auf den uns freundlicherweise von den Vereinen in Böblingen und Ebersbach (Fils) zur Verfügung gestellten Ergebnissen ihrer Nachfragen bei den zuständigen Behörden vor Ort basieren.
    Die Handreichungen können eine Hilfe für Ihre Entscheidungen sein.
    Achten Sie bitte immer auf die tagesaktuelle Entwicklung sowohl der Viruslage als auch der Rechtslage.
    Beachten Sie, dass auch Landkreise und Gemeinden entsprechende Polizeiverord-nungen erlassen können.
    Nun wünschen Ihnen das Präsidium und das Team von der Geschäftsstelle noch ein paar sonnige Herbsttage für die letzten Arbeiten im Garten, eine gute Zeit bis zum hoffentlich bald zu verfassenden nächsten Corona-Rundbrief mit Lockerungen und bleiben Sie gesund!
    Klaus Otto Ralf Bernd Herden
    Präsident Vertrauensanwalt
    Sachstand: 20. Oktober 2020
    Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allgemeinen Informati-on. Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich.
    Bei allen medizinischen Fragen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes einholen.

Öffnung von Gemeinschaftstoiletten –
Anfragen bei Landesregierung ohne konkrete Ergebnisse
Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
im letzten „Toiletten-Rundbrief“ vom 07. Juli 2020 haben wir Sie über unsere Anfragen bei der Landes-regierung und den Fachministerien informiert, mit denen wir um verlässliche Angaben gebeten haben: Unter welchen Voraussetzungen können Gemeinschaftstoiletten wieder geöffnet werden?
Der gegenwärtigen Diskussion ist voranzustellen, dass der Landesverband weder eine „kleingärtneri-sche Oberbehörde“ ist, noch die dort nach bestem Wissen und Gewissen Empfehlungen arbeitenden Personen „kleingärtnerische Verbieteriche“ sind. Landesverband, Bezirks- und Ortsvereine sind alle rechtlich selbständig. Es geht uns allen zusammen gleich, von den Ortsvereinen über die Bezirksver-bände bis zum Landesverband – jedem Einzelnen von uns, jeder Gartenfreundin und jedem Garten-freund.
● Man kann oft fast allgemein beobachten, dass bei den Menschen – egal wo – die Streitbereitschaft (bei abnehmender Streitkultur!) gegenwärtig leider massiv zunimmt: Viele von uns sind gereizt und von der vielfältig schwierigen und belastenden Situation manchmal auch ganz einfach überfordert.
● Es drängt fast ausnahmslos überall der tiefe und ehrliche Wunsch nach gewohnter und geliebter Normalität die unverzichtbaren Gedanken an Distanz, Vorsicht und Zurückhaltung massiv beiseite – wenn nicht gar völlig in den Hintergrund.
● Die Menschen haben – emotional gesehen – die Nase gestrichen voll und genug vom Ausnahmezu-stand. Es gilt momentan oft einfach die Parole: Ab in den Urlaub…
● Seien wir alle ehrlich und hören wir alle in uns hinein: Geht es uns nicht irgendwo allen so?
● Allerdings: „So ein Virus ist halt nun mal nicht gerecht“, sagte unser Ministerpräsident Winfried Kre-tschmann: „Das kommt und traktiert uns.“ – Und aktuell erneut: „Das Virus versteht keinen Spaß.“
● Zum Nachdenken: Die Hinweise des Innenministeriums vom 01. Juli 2020 für den Katastrophen-schutz (Feuerwehren, THW, Sanitäts- und Hilfsdienste wie ASB, Bergwacht, DLRG, DRK, Johanni-ter und Malteser) geben zu denken: Abstand halten, Mundschutz tragen, möglichst nicht mehr als zehn Teilnehmer pro Übung / Unterricht, nicht mehr als 1/3 der Einheit in festen Gruppen… Ver-sammlungen sollen noch mindestens bis zum 12. September 2020 unterbleiben… Sie finden den Volltext dieser Hinweise unter https://www.lfs-bw.de/Fachthemen/RechtOrgani-sation/Documents/coronavirus/Hinweise_Uebung_Dienstbetrieb_Bevoelkerungsschutz.pdf
Mittlerweile ist die Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration auf unsere Anfrage eingetrof-fen, von der die wichtigsten Passagen folgend zitiert werden:
Aus unserer Sicht gibt es keine zwingenden Bedenken bezüglich einer Öffnung der Toilettenan-lagen.
…vor Ort in oder an den Toilettenanlagen [muss] immer die Möglichkeit zum Händewaschen mit Seife oder ersatzweise die Möglichkeit zur Händedesinfektion gegeben sein, um ein Rest-Übertragungsrisiko durch Kontaktübertragung hier zu minimieren.
Allgemein gesagt sollten gewisse Hygienevorkehrungen für öffentliche Toiletten auch unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie eingehalten werden, um auch eine Infektion mit anderen In-fektionskrankheiten, insbesondere jene die tatsächlich primär über Stuhl oder Urin übertragen werden können, zu vermeiden.
Eine regelmäßige Reinigung der Toiletten sollte erfolgen. In der CoronaVO sind keine genauen Intervalle festgeschrieben.
Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehal-ten werden (für Ausnahmen siehe die aktuelle CoronaVO). Diese Einhaltung ist allgemein Pflicht der Bürger und kann durch geeignete Hinweise an den Toiletten noch einmal kenntlich gemacht werden.
Zudem ist hier auch die Eigenverantwortung der Bürger gefragt, verantwortungsbewusst mit der Situation umzugehen
Das Schreiben enthält eigentlich nur bisher auch schon Bekanntes und irgendwie lebenspraktisch Selbstverständliches. Unserem Wunsch nach konkreten, praktisch umsetzbaren Handlungsvorgaben wurde leider nicht entsprochen.
Es bleibt also weiterhin dabei, dass jeder Vorstand (nach den allgemeinen Regeln) als juristi-scher Vertreter des Vereins für den „ordnungsgemäßen“ Zustand aller Gemeinschaftseinrich-tungen, und damit auch der Gemeinschaftstoilette verantwortlich ist und bei einer Öffnung si-cherzustellen ist, dass die notwendigen Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Wie das allgemein erreicht werden kann, darüber schweigen sich Politik und Behörden bisher leider meist konkret aus.
Sollten Sie sich für die Öffnung der Gemeinschaftstoiletten entscheiden, empfehlen wir Ihnen deshalb, bei den örtlich zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Ordnungs-amt/Ortspolizeibehörde) nachzufragen, welche – vielleicht auch besonderen örtlichen – Vorga-ben einzuhalten sind. Dass diese zwingend einzuhalten sind, braucht eigentlich nicht extra er-wähnt zu werden.
Bitten Sie um schriftliche Bestätigung der Ihnen gegebenen Auskunft, auch wenn diese Bitte er-fahrungsgemäß nicht mit großer Freude entgegengenommen wird.
Falls Sie – wie wir auch – keine konkreten Handlungsvorgaben genannt bekommen, haben wir für Sie unter „Aktuelles“ auf der Funktionärsseite unserer Homepage ein paar „Handreichungen“ eingestellt, die auf den uns freundlicherweise von den Vereinen in Böblingen und Ebersbach (Fils) zur Verfügung gestellten Ergebnissen ihrer Nachfragen bei den zuständigen Behörden vor Ort basieren.
Die Handreichungen können eine Hilfe für Ihre Entscheidungen sein. Achten Sie aber in jedem Fall auf die tagesaktuelle Entwicklung sowohl der Viruslage als auch der Rechtslage. Beachten Sie, dass auch Landkreise und Gemeinden entsprechende Polizeiverordnungen erlassen können.
Leider hat sich unsere Hoffnung nicht erfüllt, das Kapitel „Wiederöffnung von Gemeinschaftstoiletten“ – das wir mit diesem Rundschreiben übrigens endgültig beenden möchten – mit einer konkreten und (vereins)lebenspraktischen Unterstützung für Vereinsvorstände abschließen zu können, aber der Lan-deverband ist weder dazu befugt, Handlungsanweisungen auszusprechen, noch kann und darf er die Verantwortung für die Vereinsvorstände übernehmen.
Allerdings darf auch kein Gartenfreund von seinem Vorstand ein Handeln einfordern, für das Verantwortung zu übernehmen der Fordernde selbst nicht bereit ist.
Jeder möge bedenken: Sollte sich die Viruslage wieder ändern, brauchen die Gartenfreunde und ihre Familien die Rückzugsmöglichkeit in ihren Garten. Es gibt Gartenfreunde, deren Wohnver-hältnisse zu allen Jahreszeiten die Möglichkeit, wenigstens einmal im Kleingarten in alle Ruhe Luft holen zu können, unverzichtbar machen.
Nur Vorsicht kann helfen, diese Möglichkeit zu sichern.
Jeder von uns trägt vor dem Gesetz und seinem Gewissen Verantwortung für uns alle. Bleiben Sie, Ihre Familien und alle Gartenfreunde vorsichtig und gesund.
Klaus Otto Ralf Bernd Herden
Präsident Vertrauensanwalt
Sachstand: 28. Juli 2020. Dieser Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Öffnung von Gemeinschaftstoiletten –
Ein Blick nach Bayern
Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
nachdem nun schon von einzelnen Bundesländern die Abschaffung der Maskenpflicht angedacht wird, die Nachfragen zur Öffnung von Gemeinschaftstoiletten bei der Geschäftsstelle sich unver-ändert auf hohem Niveau bewegen und uns nun auch vermehrt von illegaler Entsorgung des Inhal-tes von Camping-Chemie-Toiletten berichtet wird, sehen wir uns veranlasst, das Thema nochmals aufzugreifen und die wichtigsten Umstände nochmals kurz klarzustellen:

  1. Es gibt keine „offizielle Toiletten-Schließanordnung“, schon gar nicht durch den Landesverband.
  2. Jeder Betreiber einer Toilette ist dafür verantwortlich, dass von dieser keine (Infektions-)Gefahr ausgeht und muss daher sicherstellen, dass ausreichende hygienische Zustände eingehalten werden bzw. erforderliche Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.
  3. Daraus folgt, dass der Verein als Betreiber einer Gemeinschaftstoilette für deren „sichere Be-nutzung“ verantwortlich ist, wobei diese Verantwortung zunächst die Vorstandsmitglieder als ju-ristische Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) trifft.
  4. Es gibt sehr weitgehende Hygienevorgaben des Landes u.a. für die Toiletten von Gaststätten oder Veranstaltungsräumen, die eine häufige, fachgerechte und dokumentierte Reinigung ein-fordern, die im „normalen Vereinsalltag“ praktisch nicht umgesetzt werden können.
  5. Zusätzlich zu den Vorgaben des Landes können auch die Gesundheits- und Ordnungsämter der Kreise oder Kommunen Vorgaben oder Empfehlungen aussprechen, wie es die bayerische Landeshauptstadt München für die dortigen Kleingartenvereine gemacht hat (https://www.kleingartenverband-muenchen.de/de/neues-zum-corona-virus/):
    Die Gemeinschaftstoiletten in den Münchner Kleingartenanlagen können geöffnet werden.
    Durch die Kleingartenvereine muss die allgemeine Basishygiene gewährleistet werden.
    Es ist jeweils eine ausreichende Reinigungsfrequenz der sanitären Anlagen sicherzustellen.
    Dabei muss aus Gründen des Infektionsschutzes die bisher erfolgte Reinigungsfrequenz nicht erhöht werden.
    Eine zusätzliche Desinfektion der Toiletten ist nicht erforderlich.
    Es sollen stets Handwaschmöglichkeiten mit Papierhandtüchern und Seife vorhanden sein
    Mit dieser lebenspraktischen Handlungsempfehlung von „offizieller Seite“ im Rücken können die Münchner Kleingärtner/innen jetzt wieder unbeschwert „Maßhalten“.
    Aus der Homepage des Bayerischen Landesverbandes geht hervor, dass in Bayern tatsächlich die Schließung von Gemeinschaftstoiletten von der dortigen Landesregierung verordnet und danach von den Kommunen auch wieder „offiziell“ aufgehoben wurde, d.h. in Bayern wusste je-der eindeutig, was wann zu tun und zu lassen war.
    Und jetzt wieder zurück ins „Musterländle“:
    Hier wurden zwar allgemeine Verordnungen erlassen und wieder gelockert, aber auf Nachfragen speziell den „Kleingartenalltag“ betreffend bekam man von keiner „offiziel-len“ Stelle eindeutige Auskünfte und erst recht keine schriftlichen Informationen – und jeder weiß, dass es im Falle eines Falles eben genau darauf ankommt und Mündliches nicht zählt.
    Daraus ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:
  6. Bevor Sie die Öffnung der Gemeinschaftstoiletten in Erwägung ziehen, fragen Sie bei den ört-lich zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Ordnungsamt/Ortspolizeibehörde) nach, ob es neben den vom Land herausgegebenen auch noch lokale Vorgaben gibt, die zu beachten sind.
    Bitten Sie um schriftliche Bestätigung der Ihnen gegebenen Auskunft, auch wenn diese Bitte er-fahrungsgemäß nicht mit großer Freude entgegengenommen wird.
  7. Falls Sie die Toilettenanlage öffnen wollen, stellen Sie sicher, dass
    a) eine ausreichende Reinigungsfrequenz der sanitären Anlagen sichergestellt ist, wobei sich eine Dokumentation (Liste mit Reinigungsdatum und reinigender Person) empfiehlt;
    b) Handwaschmöglichkeiten mit Papier(!)handtüchern und Seife vorhanden sind;
    c) die Räume möglichst dauerhaft und wirksam belüftet sind (Querlüftung).
    d) darauf hingewiesen wird, dass in den Räumen der Gemeinschaftstoilette ein Mundschutz (Alltagsmaske) getragen wird;
    e) in den Kabinen mit Piktogrammen oder Schildern das Schließen des Toilettendeckels vor dem Spülen empfohlen wird;
    f) den Benutzern empfohlen wird, sich die Hände mit einem selbst mitzubringenden Desinfekti-onsmittel zu reinigen;
    g) sich auch im Vorraum nur eine Person aufhalten soll;
    h) und der Aufenthalt in den Toilettenräumen auf das zweckentsprechend notwendige Zeitmaß beschränkt werden soll.
    Ein zusätzlicher Aushang an der Türe mit den obengenannten Verhaltensregeln und den Hinwei-sen, die Toiletten sauber zu hinterlassen und dass die Benutzung in jedem Fall ausschließlich auf eigene Gefahr erfolgt, schadet sicher nicht.
    Abschließend noch der Hinweis, dass dieses Rundschreiben nicht als Aufforderung zum Öffnen der Gemeinschaftstoiletten verstanden werden darf und dass mangels eindeutiger behördlicher Vorgaben die Verantwortung dafür weiter beim jeweiligen Vorstand liegt – zu-mindest bei uns in Baden-Württemberg.
    Wir haben in dieser Sache ein Schreiben mit der Bitte um eine offizielle Stellungnahme un-ter Schilderung des „Leidensdruckes“ an die Landesregierung und die Fachministerien ge-richtet und werden Sie in einem neuen Rundschreiben vom Ergebnis unserer Anfrage in-formieren.
    Klaus Otto, Präsident Ralf Bernd Herden, Vertrauensanwalt
    Sachstand: 06. Juli 2020. Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020:
Alter Wein in neuen Schläuchen
Liebe Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in den Bezirksverbänden und Vereinen,
auch die neueste Corona-Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni, die vom 01. Juli bis 31. August 2020, in Teilen auch noch länger gilt, führt die bisherige Praxis der Verlage-rung der Verantwortung auf die an der Basis Tätigen unverändert weiter, so dass viele scheinbare Lockerungen aufgrund der in der Praxis kaum erfüllbaren „Ausführungsbestim-mungen“ leider nur Theorie bleiben.
Hier kann die neueste Verordnung heruntergeladen werden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/
Die wichtigsten uns betreffenden Änderungen – zumindest so wie wir sie verstanden haben:
Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage mit einer Corona-infizierten Person Kontakt hatten oder die typischen Corona-Symptome wie Husten, Fieber, Halsschmerzen sowie Geruchs- du Geschmacksstörungen zeigen (§ 7), sich von anderen Menschen fernhalten müssen und nicht an Treffen oder Versammlungen teilnehmen dürfen.
Aber das sollte ja eigentlich selbstverständlich sein.
Die Maskenpflicht (§ 3) wurde nur unwesentlich gelockert und das Abstandsgebot von 1,5 im öffentlichen Leben und bei Veranstaltungen bleibt auch bestehen (§ 2), es sei denn, es wer-den andere „übertragungsreduzierende Maßnahmen“ getroffen wie z.B. Plexiglaswände.
Hier ist noch auf eine wichtige „Besonderheit“ hinzuweisen:
Alle Zahlenangaben bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen sind nur als Ober-grenzen zu betrachten!
Die tatsächlich zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nämlich nach der zur Verfügung stehenden Veranstaltungsfläche, denn es dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur so viele Personen teilnehmen, dass das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten werden kann – der logischen Spagat zwischen der „zwingenden“ flächenbezogene Personenzahlbegren-zung und dem „gebotenen“ Abstand wird in der Verordnung leider nicht erläutert – und wir finden auch keine Erklärung dafür.
1.Treffen in Gruppen („Ansammlungen“, § 9)
Hier wird nicht mehr zwischen „öffentlichem“ und „privatem Raum“ unterschieden und ab 01. Juli 2020 können sich grundsätzlich 20 Personen ohne Berücksichtigung von Haushaltszu-gehörigkeit oder Verwandtschaftsgrad treffen.
Verwandte und in einem gemeinsamen Haushalt lebende Nichtverwandte einschließlich Partner dürfen sich weiterhin ohne Personenzahlbeschränkung treffen.
Ein Abstandsgebot nach § 2 sowie eine Maskenpflicht gemäß § 3 bestehen nicht.

  1. Private Veranstaltungen/Feiern (§ 10 Abs. 2)
    Private Veranstaltungen müssen in einem „privaten Umfeld“, d.h. Wohnung, Haus, (Klein)Garten(parzelle), sowie in gemieteten Räumen stattfinden, der „öffentliche Raum“ darf nicht hinzugezogen werden wie z.B. für einen Sektempfang vor dem Standesamt – dieser muss im Festsaal oder im Garten stattfinden.
    Theoretisch dürfen bis zu 99 Personen teilnehmen, allerdings muss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 wie eingangs schon beschrieben die Personenzahl so begrenzt werden, dass das Abstands-gebot von 1,5 m nach § 2 eingehalten werden kann.
    Beschäftigte des Vermieters werden nicht gezählt, wohl hingegen zum Mieter gehörige „Täti-ge“ wie Musiker, etc.
    Kommen mehr als 20 Personen zusammen, sind gemäß § 6 die Kontaktdaten aller Teilneh-mer zu erfassen, 4 Wochen zu speichern für ggf. Nachfragen der Behörden und dann unter Beachtung des Datenschutzes zu vernichten, d.h. in einem Aktenvernichter zu schreddern. Keinesfalls dürfen die Unterlagen einfach in den Papierkorb geworfen werden! Eine Weiter-gabe der Daten an Dritte oder ihre Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
    Ein Hygienekonzept gemäß § 5 ist für private Veranstaltungen bis 99 Personen (wohl) nicht (zwingend) erforderlich, allerdings müssen die von § 4 vorgeschriebenen Hygieneanforde-rungen unbedingt eingehalten werden.
    Diese hier einzeln aufzuzählen würde den Platz sprengen, bitte lesen Sie diese unter der oben angegebenen Internetadresse nach.
    Wenn Sie in einer Gaststätte o.ä. Bewirtungsbetrieb feiern, ist dessen Betreiber für die Ein-haltung der Corona-Vorgaben verantwortlich, sind Sie selber „Betreiber“, z.B. in angemiete-ten Räumlichkeiten, sind Sie der Verantwortliche, müssen sich aber darauf verlassen kön-nen, dass Ihnen der Eigentümer der Einrichtung diese hygienisch einwandfrei übergibt.
    Und genau hier ist der „Pferdefuß“, denn dies gilt auch für das Vermieten von Vereinsheimen für private Feierlichkeiten, d.h. der Verein – und damit in erster Linie der Vorstand – trägt die Verantwortung für Sauberkeit und ggf. fachgerechte Desinfektion der Räume und der Aus-stattung vor und nach der Vermietung.
    Und diese Verantwortung kann Ihnen niemand abnehmen, auch nicht der Landesverband.
    Daher bleiben wir bei unserer auch in den vorangegangenen Corona-Rundbriefen ent-haltenen Empfehlung, weder die Gemeinschaftstoiletten noch das Vereinsheim zu öff-nen, solange so strikte Hygienevorgaben verordnet werden.
  2. „Öffentliche“ Veranstaltungen/Versammlungen (§ 10)
    Bis 31. Juli 2020 sind „öffentliche Veranstaltungen“ – auch Vereinsversammlungen – von bis zu 100 Teilnehmern zulässig, wenn für alle Teilnehmer ein fester Sitzplatz vorgesehen ist – dieser ist auch einzunehmen! – und es ein festgelegtes Programm bzw. eine Tagesordnung gibt, dürfen sogar 250 Personen zusammenkommen.
    Vom 01. August bis 31. Oktober 2020 gilt dann eine Obergrenze von 500 Teilnehmern.
    Auch diese Zahlen sind als Obergrenzen anzusehen, denn auch hier gilt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur so viele Personen zusammenkommen dürfen, dass das Abstandsgebot von 1,5 m nach § 2 eingehalten werden können.
    Wie bei privaten Veranstaltungen werden auch hier Beschäftigte des Vermieters nicht mitge-zählt, wohl hingegen zum Mieter gehörige „Tätige“ – also auch Vorstandsmitglieder und ggf. bedienende Vereinsmitglieder.
    Bei allen öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen ist zwingend ein Hygiene-konzept gemäß § 5 zu erstellen, die nach § 4 vorgeschriebenen Hygieneanforderungen ein-zuhalten und die Kontaktdaten der Teilnehmer wie in § 6 genannt zu erheben.
    Wie Sie sehen, werden hier noch weiterreichende Vorgaben gemacht, die von einem Verein eigentlich nur dann zu erfüllen sind, wenn er für seine Versammlung eine Gaststätte oder ei-ne kommunale Räumlichkeit wie z.B. eine Stadthalle mietet.
    Im ersten Fall ist wie oben beschrieben der Gaststättenbetreiber der „Corona-Verantwortliche“ und im zweiten sollte die Kommune für ihre Räumlichkeiten Hygienepläne erstellt haben – bitte aber auf jeden Fall nachfragen.
    Für Auskünfte stehen Ihnen auch die Gesundheitsämter vor Ort zur Verfügung, aber auch diese können sich weder über die Vorgaben des Landes hinwegsetzen noch Ihnen die Ver-antwortung abnehmen.
    Wie schon in den letzten „Corona-Rundbriefen“ veröffentlicht, empfehlen wir daher, vorläufig keine Versammlungen zu veranstalten und den Verein auf der Basis des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 so lange zu führen, bis die Hygienemaß-nahmen auf ein „praktikables Maß“ gelockert werden können.
    Bitte denken Sie angesichts des lokalen Wiederaufflammens von Infektionen und der Befugnis von Landkreisen oder Kommunen für weiter einschränkende Verordnungen daran:
    Rechtliche Vorgaben des Bundes, des Landes, der Landkreise und Gemeinden sind immer in der aktuell geltenden Form einzuhalten. Halten Sie sich über Änderungen stets auf dem Laufenden. Die Lage ist und bleibt vermutlich auf absehbare Zeit sehr dynamisch.
    Klaus Otto Ralf Bernd Herden
    Präsident Vertrauensanwalt
    Sachstand: 24. Juni 2020.
    Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der all-gemeinen Information. Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich. Bei allen medizinischen Fragen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes einholen.

Solange noch eine nach wie vor so hohe Infektionsgefahr durch das Corona-Virus be-steht, dass der Gesetzgeber Einschränkungen des „normalen Lebens“ wie Hygienevor-schriften oder Kontaktbeschränkungen aufrecht erhält, sollten auch Gemeinschaftsein-richtungen wie Toilettenanlagen oder Vereinsheime geschlossen bleiben, wenn nicht si-chergestellt werden kann, dass alle möglichen Vorkehrungen zur Minderung einer An-steckung getroffen werden können.
Empfehlung des Landesverbandes zu
Gemeinschaftstoiletten
Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
nachdem die Anfragen nach Öffnung von Gemeinschaftstoiletten auch bei uns in der Geschäfts-stelle nicht abreißen, möchten wir nachfolgend unsere Sicht der Dinge erläutern sowie unsere Empfehlung dazu an die Vereinsvorstände auch Ihnen als Mitglieder mitteilen:
Vereine sind rechtlich eigenständig, können also prinzipiell ihr Handeln selbst bestimmen, tragen jedoch im Gegenzug auch die straf- und privatrechtliche Verantwortung dafür in vollem Umfang.
In erster Linie trifft diese Verantwortung zunächst den Vorstand und es sollte eigentlich ei-ne Selbstverständlichkeit für alle Mitglieder sein, sich vor dem Stellen von Forderungen kri-tisch zu fragen, ob sie selbst als Vorstand die daraus resultierende Verantwortung zu tra-gen bereit wären.
Der Landesverband kann als Dachorganisation auf der Basis der rechtlichen Grundlagen – in die-sem Fall der jeweils aktuellen Version der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg – daher nur Empfehlungen aussprechen.
Um die Vereinsvorstände zu schützen, bleibt der Landesverband bezüglich der Öffnung von Gemeinschaftstoiletten daher auch weiterhin bei seiner Empfehlung:
Bei den Toiletten würde das bedeuten, dass während der Öffnungszeiten eine Person das Örtchen samt allen „Oberflächen mit Berührungsmöglichkeit“ wie die Griffe von Wasserhähnen und Türen möglichst nach jeder Benutzung, mindestens aber regelmäßig kontrolliert sowie fachgerecht reinigt und desinfiziert, denn nur so lässt sich nach menschlichem Ermessen eine Infektionsgefahr prak-tisch ausschließen.
Kann dies nicht sichergestellt werden, muss bei einer Öffnung der Toilette mit dem Risiko gelebt werden, dass ein Mitglied, das nach einem Besuch des „Örtchens“ am COVID-19-Virus erkrankt, den Verein zur Verantwortung zieht, auch wenn die Infektion möglicherweise woanders erfolgte.
Die Beweislast, dass die Toilette „sauber“ war, könnte unter Umständen beim Verein liegen und diesen Nachweis auch tatsächlich zu erbringen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Die Tatsache, dass z.B. kommunale Toiletten wieder geöffnet sind, kann nicht als Begründung für das Öffnen des vereinseigenen „Örtchens“ hinzugezogen werden, da hier die Kommune die Ver-antwortung trägt, die im Falle eines Falles über weit mehr und bessere Möglichkeiten zur Abwehr berechtigter oder unberechtigter Schadensersatzforderungen verfügt als der Verein!
Zudem stellt der Gesetzgeber z.B. bei der Corona-Gaststätten-Verordnung bezüglich der Toiletten so hohe Anforderungen, dass diese bei Vereinstoiletten kaum praktikabel einzuhalten sind.
Mit dem Zur-Verfügung-Stellen von Toiletten verpflichtet sich der Betreiber automatisch auch zur Einhaltung der Vorgaben, daher hebt auch das Argument, die Benutzung des WCs wäre freiwillig, die Gefahren für den Benutzer und den Verein nicht auf.
Wir alle mussten in den vergangenen Monaten – und vermutlich auch noch in den kommenden – mit mehr oder weniger das normale Leben einschränkenden Vorgaben des Gesetzgebers leben, an die wir alle gebunden sind, ob wir sie für nachvollziehbar halten oder nicht. Schuld an der Situa-tion ist auch nicht der Gesetzgeber, sondern ein Virus, der eben gerade nicht gerecht ist.
Bitte denken Sie daran, dass im Verein alle in einem Boot sitzen und unterstützen Sie Ihren Vorstand, der sich für Sie (!) einsetzt und Verantwortung für die Gemeinschaft trägt!
Klaus Otto, Präsident Ralf Bernd Herden, Vertrauensanwalt
Sachstand: 09. Juni 2020. Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Corona-Verordnung vom 09. Juni 2020:
Neue Obergrenze von 10 Personen bei Treffen
im öffentlichen Raum sowie 20 Personen im nicht-
öffentlichen Raum und Busreisen ab 15. Juni möglich
Liebe Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in den Bezirksverbänden und Vereinen,
die Landesregierung hat sich schon wieder neue Lockerungen in der aktuellen Corona-Verordnung ausgedacht, über die wir Sie informieren möchten.
Link zur aktuellen Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Im „öffentlichen Raum“ dürfen ab dem 10. Juni statt wie bisher 2 nun 10 nicht ver-wandte oder in einem Haushalt zusammenlebende Personen zusammenkommen, Mit-glieder von zwei Haushalten ohne weitere Personen dürfen sich sogar ohne Be-schränkung der Personenzahl treffen.
Dies bedeutet, dass sich nicht unter einem Dach lebende oder verwandte Pächter und Besu-cher einer Kleingartenanlage in kleinen Gruppen von bis zu 10 Personen auf den Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen aufhalten dürfen.
Verwandte oder nicht verwandte Personen, die zusammen in einem Haushalt leben, dürfen sich „unbegrenzt“ mit Mitgliedern eines anderen Haushaltes auf den öffentlichen Gemein-schaftsflächen der Anlage aufhalten.
Bei Treffen im „nichtöffentlichen“ Raum dürfen ab dem 10. Juni statt wie bisher 10 nun bis zu 20 nicht verwandte oder in einem Haushalt zusammenlebende Personen zusammenkommen.
Damit erweitert sich auch der Personenkreis, der auf die Parzellen zu Besuch eingeladen werden kann und auch in größeren Vereinen dürften nun Beiratssitzungen ohne Einschrän-kungen der Personenzahl möglich sein.
Um jedoch der weiterhin möglichen Infektionsgefahr Rechnung zu tragen, empfehlen wir bei Sitzungen wenigstens die Einhaltung folgender Vorsichtsmaßnahmen:
● Abstand mindestens 1,5 m, wenn möglich für jeden Teilnehmer einen eigenen, vorher und nachher gründlich zu desinfizierenden Tisch,
● Versammlungsleiter mit größerem „Sicherheitsabstand“ oder Gesichtsschild
● Im Vereinsheim vorher, nachher und bei jeder erkennbaren Verschmutzung gründliche Reinigung und Desinfektion von berührten Oberflächen, besonders des WCs. Ausgiebi-ges Durchzugslüften aller Räume.
● Keine Ausgabe von Speisen, Getränke nicht in Gläsern, Bechern, Tassen etc. – und bevor jemand verdurstet: Wir waren ja alle einmal „Flaschenkinder“ – oder jeweils eigenen Be-cher mitbringen.
Alle anderen Vorgaben zu Versammlungen haben sich nicht geändert.
Diese wurden im letzten Corona-Rundschreiben vom 03.06. vorgestellt und können auch hier nachgelesen werden:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/ Downloads_Gesundheitsschutz/200529_SM_CoronaVO_Veranstaltungen.pdf
Wichtig für Vereinsausflüge und Lehrfahrten:
Ab 15. Juni dürfen wieder Busreisen unternommen werden.
Allerdings ist die dafür angekündigte Rechtsverordnung uns derzeit aber noch nicht bekannt und es bleibt abzuwarten, ob diese – wie bei anderen „Lockerungen auf dem Papier“ – nicht so einschränkend ist, dass in der Praxis solche Veranstaltungen wenig Freude bereiten wer-den.
Bitte denken Sie daran: Rechtliche Vorgaben des Bundes, des Landes, der Landkreise und Gemeinden sind immer in der aktuell geltenden Form einzuhalten. Halten Sie sich über Änderungen stets auf dem Laufenden. Die Lage ist und bleibt vermutlich auf ab-sehbare Zeit sehr dynamisch.
Klaus Otto Ralf Bernd Herden
Präsident Vertrauensanwalt
Sachstand: 09. Juni 2020.
Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der all-gemeinen Information.
Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich.
Bei allen medizinischen Fragen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes ein-holen.

Empfehlungen für die Bewirtung in Vereinsheimen
und das Öffnen von Gemeinschaftstoiletten
Liebe Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in den Bezirksverbänden und Vereinen,
nachdem die „Toilettenfragen“ nicht abreißen und nach der Öffnung der Gastronomie nun vermehrt Fragen nach der Möglichkeit einer Bewirtung in Vereinsheimen an die Landesver-bandsgeschäftsstelle herangetragen werden, möchten wir nachfolgend Empfehlungen (!) da-zu aussprechen.
Wie schon in vorherigen Corona-Rundschreiben auch hier der Hinweis, dass Vereine recht-lich eigenständig sind, also prinzipiell ihr Handeln selbst bestimmen können, jedoch dafür auch die straf- und privatrechtliche (!) Verantwortung in vollem Umfang tragen.
In erster Linie trifft diese Verantwortung zunächst den Vorstand und es sollte eigent-lich eine Selbstverständlichkeit für alle Mitglieder sein, sich vor dem Stellen von For-derungen kritisch zu fragen, ob sie selbst als Vorstand die daraus resultierende Ver-antwortung zu tragen bereit wären.
Der Landesverband kann als Dachorganisation auf der Basis der rechtlichen Grundlagen – in diesem Fall der jeweils aktuellen Version der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg – nur Empfehlungen aussprechen, er darf (!) den Vereinen als rechtlich eigen-ständige Organisationen keine Weisungen erteilen.
Wenn daher Mitglieder an der Geschäftsstelle anrufen und berichten, dass der Vorstand ge-sagt oder geschrieben habe, dass der Landesverband ihm mitgeteilt habe, dass die Gemein-schaftstoiletten zu schließen sind, dann wäre das schlichtweg eine Falschinformation der Mitglieder – vermutlich aber haben die Mitglieder die Information ihres Vorstandes falsch ver-standen…
Nach dieser klarstellenden Einleitung nochmals – und hoffentlich auch letztmalig – die Emp-fehlung des Landesverbandes zu Gemeinschaftstoiletten:
Solange noch eine so hohe Infektionsgefahr durch das Corona-Virus besteht, dass der Gesetzgeber Einschränkungen des „normalen Lebens“ wie Hygienevorschriften oder Kontaktbeschränkungen aufrecht erhält, sollten auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Toilettenanlagen oder Vereinsheime geschlossen bleiben, wenn nicht sicherge-stellt werden kann, dass alle möglichen Vorkehrungen zur Minderung einer Anste-ckung getroffen werden können.
Bei den Toiletten würde das bedeuten, dass während der Öffnungszeiten eine Person das Örtchen samt allen „Oberflächen mit Berührungsmöglichkeit“ wie die Griffe von Wasserhäh-nen und Türen nach jeder (!) Benutzung fachgerecht reinigt und desinfiziert, denn nur so lässt sich nach menschlichem Ermessen eine Infektionsgefahr praktisch ausschließen.
Kann dies nicht sichergestellt werden, muss bei einer Öffnung der Toilette mit dem Risiko „gelebt“ werden, dass ein Mitglied, das nach einem Besuch des „Örtchens“ am COVID-19-Virus erkrankt, den Verein zur Verantwortung zieht, auch wenn die Infektion möglicherweise woanders erfolgte.
Die Beweislast, dass die Toilette „sauber“ war, könnte unter Umständen beim Verein liegen und diesen Nachweis auch tatsächlich zu erbringen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Und nun zur Öffnung von Vereinsheimen:
Die Vorgaben für Versammlungen haben wir für Sie im Rundschreiben zur Corona-Veranstaltungsverordnung zusammengefasst.
Da in den meisten Vereinsvereinsheime aufgrund der räumlichen Verhältnisse die derzeiti-gen Abstandsbestimmungen besonders für größere Besucherzahlen nicht eingehalten wer-den können, sollten Versammlungen nicht „übers Knie gebogen“ werden, zumal der Verein theoretisch bis zum 31.12.2021 auf der Basis des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 auch ohne Mitgliederversammlung geführt werden kann.
Werden in einem vom Verein selbst betriebenen Vereinsheim Getränke oder Speisen aus-gegeben, ist damit nach unserer Einschätzung der „Tatbestand“ einer „Bewirtung“ erfüllt, und das möglicherweise auch unabhängig davon, ob nur Mitglieder oder auch „externe“ Gäste bedient werden.
Das bedeutet, dass alle Vorgaben der „Corona-Verordnung Gaststätten“ in der jeweils aktuellen Fassung eingehalten werden müssen!
Unter diesem Link können Sie diese als pdf-Dokument herunterladen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-gastronomie/
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle der Kommune oder des Landkreises.
Auch für in Vereinsregie betriebene Vereinsheime empfiehlt der Landesverband, diese erst dann wieder zu öffnen, wenn die Infektionsgefahr durch das Corona-Virus soweit abgeklungen ist, dass der Gesetzgeber Einschränkungen des „normalen Lebens“ wie Hygienevorschriften oder Kontaktbeschränkungen wieder aufhebt.
Bei verpachteten Vereinsheimen trägt der Pächter als Inhaber der Gaststättenkonzession al-lein die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben, sollten dafür bauliche oder die Ein-richtung betreffende Veränderungen erforderlich sein, sollte der Verein diese gestatten.
Kritisch ist auch die Vermietung von Vereinsheimen für (Familien)Feiern an Mitglieder oder auch „Externe“ zu sehen. Zwar trifft auch hier zunächst den „Nutzer“ die Verantwortung, aber der Verein hat Räumlichkeiten, Einrichtung, Geschirr, etc. diesem „sauber“ zur Verfügung zu stellen, was bedeutet, dass wie bei den Hygienevorschriften für die Gastronomie alles gerei-nigt und – wo angängig – desinfiziert übergeben werden muss. Die Vermietung sollte deshalb möglichst unterbleiben.
In den vielen Fällen ist der dafür erforderliche Aufwand auch so hoch, dass eine Vermietung des Vereinsheims aus finanzieller Sicht meistens keinen Sinn mehr macht.
Klaus Otto Ralf Bernd Herden
Präsident Vertrauensanwalt
Sachstand: 03. Juni 2020.
Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der all-gemeinen Information.
Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich.
Bei allen medizinischen Fragen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes ein-holen.

Corona-Verordnung Veranstaltungen
vom 29. Mai 2020:
Was ist bei Vereinsveranstaltungen zu beachten?
Liebe Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in den Bezirksverbänden und Vereinen,
nun ist also das Karnickel aus dem Zylinder, d.h. die Landesregierung hat die Vorgaben für Versammlungen u.ä. Veranstaltungen veröffentlicht:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/ Downloads_Gesundheitsschutz/200529_SM_CoronaVO_Veranstaltungen.pdf
Den vollen Wortlaut können Sie unter der genannten Internetadresse als pdf-Datei herunter-laden und lesen, so dass wir uns darauf beschränken können, im Folgenden die wichtigsten Punkte grob zusammenzufassen:

  1. Es dürfen maximal 99 Teilnehmer/innen sein – siehe auch Nr. 2, wobei zwar „Beschäftigte und Mitwirkende“ nicht mitgezählt werden, aber Vorstandsmitglieder und andere Funkti-onsträger können als Mitglieder wohl keine Ausnahme beanspruchen, ebenso wenig Gäs-te.
    Nicht teilnehmen dürfen Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, selbst an einer Atemwegserkrankung leiden oder eine erhöhte Temperatur aufweisen.
  2. Zwischen den teilnehmenden Personen ist wo immer irgend möglich ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten, sofern es keine Trennvorrichtungen wie z.B. Plexiglasscheiben gibt.
    Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, müssen alle Teilnehmer ab 6 Jahren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder einen vergleichbaren Schutz tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
    Ausgenommen von der Abstandsvorgabe sind miteinander verwandte Personen ein-schließlich Partner und alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch wenn diese nicht verwandt sind.
    Es dürfen nur so viele Teilnehmer sein, dass die Abstandsvorgabe von 1,50 m in der Re-gel immer eingehalten werden kann und für jede anwesende Person ist ein Sitzplatz vor-zusehen.
    Der Zu- und Abgang muss so geregelt sein, dass keine Warteschlangen entstehen kön-nen.
  3. Zur Nachverfolgung bei eventuellen Neuinfektionen muss der Veranstalter von allen Teil-nehmern folgende Daten erfassen, 4 Wochen aufbewahren und dann löschen:
    Name und Vorname sowie Telefonnummer oder Adresse.
    Es wird dringend empfohlen, vom Auslegen einer Liste abzusehen (Datenschutz), statt dessen aber Karten zum Ausfüllen auszulegen, welche unter Aufsicht auszufüllen und kontaktfrei z.B. in einen Kasten (Briefkasten) einzulegen sind. So etwas, wie unter https://www.focus.de/politik/deutschland/nach-restaurant-besuch-in-cuxhaven-an-den-kellner-der-meine-corona-daten-zur-anmache-missbrauchte_id_12056435.html
    dargestellt, darf einfach nicht passieren.
    Diese Erfassung hat mit der regulär anzulegenden Anwesenheitsliste zur Feststellung der Stimmberechtigung der Mitglieder nichts zu tun. Diese ist trotzdem wie bisher (ausrei-chend sind jedoch Name und Vorname) zu erstellen.
  4. Die Teilnehmer müssen zur Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln angehalten wer-den, besonders zur Reinigung/Desinfektion der Hände. Sicherheitshalber müssen ausrei-chend Handwaschgelegenheiten und Seife, Desinfektionsmittel und Einweg-Papier-handtücher zur Verfügung gestellt werden.
    Zudem sind die Teilnehmer außerhalb des Veranstaltungsraumes z.B. durch Anschläge über die Vorgaben zu informieren.
    Geschlossene Räume müssen regelmäßig und ausreichend gelüftet werden, Singen, Schreien, rasche Bewegungen u.a. Tätigkeiten mit verstärkter Tröpfchenbildung sind un-bedingt zu unterlassen.
  5. Alle Flächen mit „Publikumskontakt“ sind bei Verschmutzung sofort, sonst mindestens einmal täglich „angemessen zu reinigen“, am besten mit nachfolgender Desinfektion.
    Die Bezahlung sollte bargeldlos erfolgen, ansonsten ist dafür zu sorgen, dass kein direk-ter Kontakt zwischen Bezahlendem und Kassierendem erfolgt, z.B. durch „Zwischenschal-ten“ einer „Geldschale“.
  6. Der Veranstalter muss ein geeignetes Hygienekonzept erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Aus die-sem muss deutlich erkennbar hervorgehen, auf welche Weise sämtliche Vorgaben einge-halten werden können.
  7. Diese Verordnung gilt ab dem 01. Juni und (vorläufig) bis zum 31. August.
    Schon diese knappen Auszüge aus der „Corona-Verordnung Veranstaltungen“ verdeutlichen den immensen Aufwand für die Veranstaltung z.B. einer Mitgliederversammlung und das ho-he Verantwortungspotential des Vereinsvorstandes.
    Vor allem für größere Vereine könnte die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 99 ungeach-tet der tatsächlich zur Verfügung stehenden Raumgröße – der Sinn gerade dieser Bestim-mung kann durchaus kritisch hinterfragt werden – das Dilemma mit sich bringen, dass eine Versammlung nicht weitergeführt werden kann, wenn das 100. Mitglied auftaucht, denn ein Zutrittsverbot hätte ja die Folge, dass diesem Mitglied damit sein Recht auf Mitwirkung ent-zogen würde.
    Wie schon im letzten „Corona-Rundbrief“ veröffentlicht, empfehlen wir daher, vorläu-fig keine Versammlungen zu veranstalten und den Verein auf der Basis des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-fahrensrecht“ vom 27. März 2020 zu führen.
    Da dieses Gesetz bis zum 31.12.2021 gilt, gibt es derzeit keinen dringenden Grund für Mit-gliederversammlungen, denn
    a) Vorstandswahlen können aufgeschoben werden, da die Vorstände trotz satzungsgemä-ßen Amtszeitablaufs mit allen Pflichten und Befugnissen bis zum nächstmöglichen Termin einer Haupt-/Mitgliederversammlung im Amt bleiben;
    b) im Geschäftsjahr 2020 kann (vorläufig) auf der Basis des bei der letzten Haupt-/Mitgliederversammlung beschlossenen Etats gearbeitet werden, dies gilt auch für dort enthaltenen geplanten Anschaffungen und Investitionen;
    c) der Vorstand kann ohne Schaden für den Verein alle nicht aufschiebbaren Rechtsge-schäfte (Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Kauf von Betriebsmitteln wie Heizöl, Gas, etc., …) tätigen, muss sie aber bei der nächsten Haupt-/Mitgliederversammlung von den Mitgliedern nachgenehmigen lassen.
    D.h., die normalen Vereinstätigkeiten können bis zum Ende der Kontaktbeschränkungen bzw. bis spätestens 31.12.2021 auch ohne Mitgliederversammlung weiterlaufen.
    Es besteht natürlich die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung in einer öffentlichen Gast-stätte zu veranstalten, denn damit wäre (was aber sicherheitshalber ausdrücklich zu verein-baren ist) der Betreiber für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich. Ob es jedoch ange-bracht ist, die derzeit ohnehin schon arg geplagten Gastronomen auch noch mit einer sol-chen – meist keinen großen Umsatz bringenden – Veranstaltung zu „beglücken“, sollte zu-mindest kritisch hinterfragt werden.
    Auf Vorstands- und Beiratssitzungen lässt sich die neue 10-Personen-„Freigrenze“ im Pri-vatbereich für Personen aus verschiedenen Haushalten übertragen, so dass hier in den meisten Vereinen wieder normal gearbeitet werden kann.
    Wir empfehlen dringend, auch solche Veranstaltungen nur unter Einhaltung der obenge-nannten Sicherheitsabstände und jedweder sonst möglichen Sicherheitsmaßnahmen (für je-den Teilnehmer einen eigenen, vorher und nachher gründlich zu desinfizierenden Tisch; Sit-zung im Freien, z.B. auf der Veranda / Pergola – aber Vorsicht, Diskretion wahren und Da-tenschutz beachten) durchzuführen.
    Es sollte überlegt werden, ob nicht die oft am häufigsten sprechende Versammlungsleitung einen Gesichtsschild trägt.
    Umfasst ein Gremium einen größeren Personenkreis, sollte z.B. durch eine entsprechende Organisation der TOPs sichergestellt sein, dass immer nur die für die Besprechung des ent-sprechenden TOP erforderlichen Personen anwesend sind, so dass die „10-Personen-Latte“ nicht gerissen wird.
    Bitte denken Sie daran: Rechtliche Vorgaben des Bundes, des Landes, der Landkreise und Gemeinden sind immer in der aktuell geltenden Form einzuhalten. Halten Sie sich über Änderungen stets auf dem Laufenden. Die Lage ist und bleibt vermutlich auf ab-sehbare Zeit sehr dynamisch.
    Klaus Otto Ralf Bernd Herden
    Präsident Vertrauensanwalt
    Sachstand: 03. Juni 2020.
    Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der all-gemeinen Information.
    Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich.
    Bei allen medizinischen Fragen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes ein-holen.

Neueste Corona-Verordnung vom 26. Mai –
Änderungen bei Personenzahlbegrenzung im
privaten Bereich und Veranstaltungen
Liebe Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in den Bezirksverbänden und Vereinen,
nun hat uns unsere Landesregierung mit der aktuellen Corona-Verordnung vom 26. Mai wie-der Neuigkeiten beschert, welche uns auch direkt betreffen:

  1. Kontaktbeschränkungen ab 27. Mai 2020:
    § 3 I Aufenthalt im öffentlichen Raum (also beispielsweise auf den „öffentlichen“ Ge-meinschaftsflächen in einer Kleingartenanlage)
    Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des14. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet.
    Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, unverändert ein Mindest-abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
    Ferner sind die Vorschriften hinsichtlich der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung zu beachten, die nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Landkreis zu Landkreis bzw. Gemeinde zu Gemeinde lagebedingt unterschiedlich sein können.
    § 3 II Aufenthalt außerhalb des öffentlichen Raums (Wohnung, Privatgarten, nach un-serer Ansicht auch die gepachtete Kleingartenparzelle)
    Im „privaten Umfeld“ dürfen sich ohne zahlenmäßige Beschränkung treffen
    a) alle Personen aus dem betreffenden Haushalt,
  • alle Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, die „unter einem Dach“ leben –
    dazu
    b) alle in direkter Linie (Großeltern – Eltern – Kinder – Enkel – Urenkel)
  • diese können auch aus einem anderen „Haushalt“ kommen, hier ist der Verwandt-schaftsgrad entscheidend –
    und
    c) auch in der Seitenlinie Linie (Geschwister und deren Kinder) verwandte
  • diese können auch aus einem anderen „Haushalt“ kommen, hier ist der Verwandt-schaftsgrad entscheidend –
    einschließlich der Partner
  • von a), b) und c), wobei kein Unterschied auf den „Verpartnerungsgrad“ gelegt wird –
    und
    d) weitere Personen ohne zahlenmäßige Begrenzung aus genau (!) einem anderen Haus-halt.
  • d.h. es dürfen dazu auch nicht mit a) verwandte Personen eines (!) weiteren Haushaltes in unbegrenzter Anzahl dazukommen –
    Anmerkung zu Punkt d): Dieser fehlt im auf der Homepage des Landes abgedruck-ten Text, war aber laut Landesgesetzblatt in der Verordnung vom 09. Mai noch ent-halten und wird sinngemäß auch noch auf den aktuellen FAQ-Seiten zitiert.
    Kommen [weitere] „externe Personen“ dazu, gilt nun neu (!), dass insgesamt 10 Personen zusammenkommen dürfen, d.h. sobald eine Person aus einem dritten oder mehrere Perso-nen aus weiteren Haushalten dazukommen, dürfen sich nicht mehr als 10 Personen mitei-nander „versammeln“.
    Anmerkung zu den kursiv gedruckten Zeilen:
    Hierbei handelt es sich um zusätzliche Erläuterungen auf der Basis unseres Verständ-nisses der Texte der Corona-Verordnungen. Sollten diese der „amtlichen“ Auslegung der Verordnungstexte widersprechen, gilt natürlich letztere.
  1. Sitzungen in Vereinen
    Wie oben unter Punkt 1 beschrieben, dürfen in „privatem Rahmen“ nun bis zu 10 Personen zusammenkommen. Dies lässt sich auch auf Vorstands- und Beiratssitzungen übertragen, so dass hier in den meisten Vereinen wieder normal gearbeitet werden kann.
    Wir empfehlen dringend, solche Veranstaltungen nur unter Einhaltung der Sicherheitsab-stände und jedweder sonst möglichen Sicherheitsmaßnahmen (für jeden Teilnehmer einen eigenen, vorher und nachher gründlich zu desinfizierenden Tisch; Sitzung im Freien, z.B. auf der Veranda / Pergola – aber Vorsicht, Diskretion wahren und Datenschutz beachten) durch-zuführen.
    Umfasst ein Gremium einen größeren Personenkreis, sollte z.B. durch eine entsprechende Organisation der TOPs sichergestellt sein, dass immer nur die für die Besprechung des ent-sprechenden TOP erforderlichen Personen anwesend sind, so dass die „10-Personen-Latte“ nicht gerissen wird.
  2. Veranstaltungen auch von Vereinen ab 02. Juni 2020:
    Hier war die Landesregierung schneller als prognostiziert und lässt nun ab dem 02. Juni 2020 „öffentliche“ Veranstaltungen bis 100 Personen zu, einschließlich „Veranstaltungen von Vereinen“, nachfolgend geregelt durch § 3 VI der Verordnung:
    Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und §4 Absatz6 und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 100 Teilnehmern (…) zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygiene-vorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.
    Die Verordnung ist im Zeitpunkt der Zusammenstellung dieser Informationen noch nicht er-schienen!
    Das klingt zunächst positiv, zeigt aber bei weiterem Lesen mindestens zwei „Pferdefüße“:
    Zum einen ist vom Veranstalter (voraussichtlich) vorher ein „Hygienekonzept“ zu erarbeiten, welches möglicherweise geprüft und streng einzuhalten sein wird, und zum anderen sind vo-raussichtlich durch die angekündigte Verordnung auch noch weitere Hygienevorschriften und Abstandsregelungen zu erwarten. Dies ist zwar sinnvoll und richtig, dürfte praktisch aber kaum wirksam für uns umsetzbar sein, da wir in den meisten Versammlungsräumen und Vereinsheimen an räumliche und bauliche Grenzen stoßen.
    Eine Mitgliederversammlung mit Maskenpflicht ist wohl kaum im Interesse von Vorstand und Mitgliedern und bei einem Sommerfest, bei der nur an den Tischen zum Essen und Trinken das Gesicht „enthüllt“ sein darf, wird wohl auch keine rechte Stimmung aufkommen – und Schunkellieder auf „Tuchfühlung“ sind gleich absolut untersagt, darf doch selbst in den Kir-chen nicht gesungen werden kann: Singen verbreitet den Virus massiv.
    Daher empfiehlt der Landesverband, auch weiterhin alle Vereinsveranstaltungen aus-zusetzen, bis ein halbwegs normaler „Umgang“ miteinander wieder möglich ist.
    Da das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 bis zum 31.12.2021 gilt, gibt es derzeit keinen dringenden Grund für Mitgliederversammlungen, denn
    a) Vorstandswahlen können aufgeschoben werden, da die Vorstände trotz satzungsgemä-ßen Amtszeitablaufs mit allen Pflichten und Befugnissen bis zum nächstmöglichen Termin einer Haupt-/Mitgliederversammlung im Amt bleiben;
    b) im Geschäftsjahr 2020 kann (vorläufig) auf der Basis des bei der letzten Haupt-/Mitgliederversammlung beschlossenen Etats gearbeitet werden, dies gilt auch für dort enthaltenen geplanten Anschaffungen und Investitionen;
    c) der Vorstand kann ohne Schaden für den Verein alle nicht aufschiebbaren Rechtsge-schäfte (Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Kauf von Betriebsmitteln wie Heizöl, Gas, etc., …) tätigen, muss sie aber bei der nächsten Haupt-/Mitgliederversammlung von den Mitgliedern nachgenehmigen lassen.
    D.h., die normalen Vereinstätigkeiten können bis zum Ende der Kontaktbeschränkungen bzw. bis spätestens 31.12.2021 auch ohne Mitgliederversammlung weiterlaufen.
    Bitte beachten Sie, dass mit der geplanten Teilverlagerung der Verantwortung für die Corona-Schutzmaßnahmen auf die Landkreise und Kommunen diese bei einer lokal erhöhten Zahl von Neuinfektionen die von der Landesregierung verfügten Lockerun-gen für das von ihnen verwaltete Gebiet aussetzen und eigene, schärfere Maßnahmen anordnen können.
    Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte immer an die entsprechenden Stellen oder An-sprechpartner Ihrer Kommune oder des Landkreises und informieren Sie sich anhand der regionalen Presse. Sofern Sie Vorlagepflichten (Hygienepläne) zu erfüllen haben, lassen Sie sich die Prüfung und Genehmigung in jedem Fall schriftlich bestätigen!
    Und zum Schluss noch eine Bitte in eigener Sache:
    Unverändert wird die Geschäftsstelle des Landesverbandes mit Anfragen zu den Corona-Verordnungen bombardiert, meist mit der Absicht, vom Landesverband eine „Ausnahmege-nehmigung“ für diesen oder jenen Zweck zu erhalten.
    Solche Genehmigungen dürfen nur die zuständigen Behörden prüfen und ggf. erteilen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach!
    Und nochmals: Halten Sie sich zuverlässig an die Rechtsverordnungen des Landes, der Landkreise und Gemeinden! Es gibt in Baden-Württemberg vier Regierungspräsi-dien, 35 Landkreise, neun Stadtkreise sowie 1001 Gemeinden. Der Landesverband kann nicht die Verordnungen und Anordnungen all dieser Behörden und kommunalen Körperschaften erfassen und auswerten.
    Da wir denselben Gesetzen und Verordnungen unterliegen wie alle Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, haben auch wir keine andere Möglichkeit, als bei solchen Anfragen auf die jeweils gültige Fassung der Corona-Verordnung zu verweisen: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
    Klaus Otto Ralf Bernd Herden
    Präsident Vertrauensanwalt
    Sachstand: 28. Mai 2020.
    Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der all-gemeinen Information.
    Bei entsprechenden, individuellen Fragen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich.
    Bei allen medizinischen Fragen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / eines Arztes ein-holen.

Welche Änderungen bringt die aktuelle Corona-Verordnung vom

  1. Mai für Kleingartenvereine?
    Die zurückgehenden Zahlen bei den Neuinfektionen haben die Bundes- und Landesregie-rung zu einer weiteren Lockerung der Corona-Beschränkungen veranlasst.
    Folgend eine kurze Zusammenfassung der Neuerungen ergänzt durch Handlungsempfeh-lungen des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V., die – und das sei ausdrücklich betont – nur Empfehlungscharakter haben und die Vereine nicht von ihrer Ver-antwortung für das eigene Handeln entbinden. Die Vereine sind stets selbst dafür verant-wortlich, alle allgemein und für jedermann geltenden Gesetze und Verordnungen in der aktu-ell geltenden Form einzuhalten.
  2. Wege in Kleingartenanlagen
    Hier dürfen sich wie im „öffentlichen Raum“ nun Angehöriger zweier „Haushalte“ in unbe-grenzter Personenzahl und ohne den „Sicherheitsabstand“ von 1,50 m zwischen den Perso-nen zusammen aufhalten. Zu „Fremden“ ist weiterhin der Sicherheitsabstand von mindes-tens 1,50 m einzuhalten.
    Unter einem „Haushalt“ werden alle Personen verstanden, die in einer gemeinsamen Woh-nung zusammenleben, unabhängig von ihrer verwandtschaftlichen Beziehung.
  3. Parzellen in Kleingartenanlagen
    Diese sind dem „privaten Raum“ zuzuordnen und hier dürfen sich (wie sonst im privaten Raum auch) ohne zahlenmäßige Beschränkung treffen
    a) alle Personen aus dem betreffenden Haushalt, dazu
    b) wie bisher alle in direkter Linie (Großeltern – Eltern – Kinder – Enkel – Urenkel) und
    c) nun neu auch in indirekter Linie (Geschwister und deren Kinder) Verwandte einschließlich Partner und
    d) weitere Personen ohne zahlenmäßige Begrenzung aus genau einem anderen Haushalt.
    Kommen „externe Personen“ dazu, gilt jedoch unverändert die bisherige 5–Personen-Begrenzung weiter, d.h. sobald eine Person aus einem dritten Haushalt dazukommt, dürfen sich nicht mehr als 5 Personen miteinander „versammeln“.
    Ob diese extreme Lockerung – vor allem hinsichtlich von fehlenden Personenzahlbegren-zungen – nicht zu weit gehen, wird die Zukunft in Form des weiteren Verlaufs der Neuinfekti-onsrate zeigen.
    Daher unsere dringende und nachdrückliche Bitte, auch weiterhin das Infektionsrisiko durch verantwortungsbewusstes Handeln niedrig zu halten und nicht auf Biegen und Bre-chen die neuen Freiheiten nun bis an ihre Grenzen auszuleben, denn es könnte sein, dass wir alle es mit wieder strengeren Einschränkungen büßen müssen.
  4. Gemeinschaftsanlagen (Vereinsheime, Spielplätze, Toilettenanlagen, usw.)
    Solange offizielle Kontaktbeschränkungen angeordnet sind, d.h. immer noch ein Anste-ckungsrisiko gegeben ist, empfiehlt der Landesverband, alle Gemeinschaftseinrichtungen weiterhin geschlossen zu halten.
    Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
    Heigelinstraße 15, 70567 Stuttgart, Telefon: 0711/715 53 06
    e-mail: info@gartenfreunde-bw.de, Internet: www.gartenfreunde-landesverband-bw.de
    Das mag im einen oder anderen Fall sicher unbequem sein und belastende Einschränkun-gen mit sich bringen, schützt aber letztendlich den Vorstand und damit den Verein und alle Mitglieder vor berechtigten oder unberechtigten Angriffen, denn wo sich jemand eine Infekti-on zugezogen hat, lässt sich im Nachhinein eben nur in seltenen Fällen wirklich sicher fest-stellen.
    Die Tatsache, dass öffentliche Toiletten und Kinderspielplätze mittlerweile wieder geöffnet sind, entbindet den Verein nicht von der Verantwortung und Haftung für sein eigenes Tun und Lassen und gerade die teilweise wirklich lebensfremden Vorgaben für Kinderspielplätze – 1 Kind pro 10 m2 Spielplatzfläche – sollten bei kritischem Nachdenken doch Hinweis genug sein, auf welch tönernen Beinen die ganzen Lockerungen stehen.
    Auch die Vermietung von Vereinsheimen an Mitglieder sollte unterbleiben, da das Vereins-heim samt Ausstattung mindestens nach den für die Gastronomie geltenden Vorschriften „vi-renfrei“ übergeben und nach der Veranstaltung wieder entsprechend desinfiziert werden müsste. Zudem müsste der Mieter die Einhaltung sämtlicher Kontaktbeschränkungen garan-tieren, damit wird eine Vermietung alles in allem völlig unpraktikabel.
    Bei verpachteten Vereinsheimen ist der Pächter für die Einhaltung der Auflagen allein zu-ständig, wenn Gaststätten ab 18. Mai wieder eingeschränkt öffnen dürfen. Es wird empfoh-len, den Pächter sicherheitshalber auf die entsprechende Rechtsverordnung (Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragun-gen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) vom 10. Mai 2020 in der jeweils aktuellen, gültigen Fassung) aus-drücklich aufmerksam zu machen.
    Bei Kinderspielplätzen, die direkt an einem verpachteten Vereinsheim liegen, kann die Ver-antwortung und Aufsichtspflicht schriftlich auf den Pächter übertragen werden, dann kann dieser entscheiden, ob er den Spielplatz öffnet oder nicht.
  5. Gemeinschaftsarbeit
    Die Gemeinschaftsarbeit dient der Pflege und dem Unterhalt der Anlage und die Arbeiten müssen gemacht werden, wobei der Zeitrahmen meist auch noch von Mutter Natur vorgege-ben wird.
    Das „Ob“ steht also außer Frage – die prinzipielle Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird von Corona nicht aufgehoben – aber beim „Wie“ gibt es natürlich einen großen Handlungsspiel-raum, der auch genutzt werden sollte:
    Trotz der Lockerungen den „öffentlichen Raum“ betreffend – und die zu pflegenden Gemein-schaftsflächen und –einrichtungen einer Kleingartenanlage zählen wohl zum „öffentlichen Raum“ – empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
    Bei nicht in einem Haushalt lebenden Pächtern maximal 2 Personen als „Mini-Arbeitsgruppe“ mit einem Abstand von mindestens 1,50 m, Personen aus einem Haushalt dürfen natürlich auch enger und in einer größeren Gruppe zusammenarbeiten, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen organisatorisch so groß wie möglich gehalten werden sollte. Wenn irgend möglich, sollten „Fremde“ am besten einzeln und mit möglichst großem Ab-stand arbeiten.
    Bei der Arbeits- oder Geräteausgabe darf nur einzeln „angetreten“ werden und es muss auch sichergestellt sein, dass zumindest die Griffe der Arbeitsgeräte vor und nach Benutzung fachgerecht desinfiziert werden.
    Das gemeinschaftliche Vesper oder das „Feierabendbier“ müssen natürlich ausfallen.
    Neben der „klassischen Gemeinschaftsarbeit“ zu bestimmten Terminen lassen es viele Ar-beiten auch zu, dass diese von den Pächtern einzeln und ohne „Gruppenzwang“ erledigt werden können, d.h. der Vorstand oder Obmann teilt die zu erledigenden Arbeiten schriftlich mit „Erledigungsfristsetzung“ (als Motivationshilfe für die „Saumseligen“) aus und kontrolliert später die Erledigung.
    Größere „Aktionen“, die nur von mehreren eng zusammenarbeitenden Pächtern durchgeführt werden können, empfehlen wir dringend auf die hoffentlich bald kommenden „Nach-Corona-Zeiten“ zu verschieben.
  6. Wertermittlungen
    Auch in Corona-Zeiten gibt es Pächterwechsel und wenn die Parzellen nicht verwahrlosen sollen, müssen diese einschließlich der absolut erforderlichen Wertermittlung möglichst rasch „abgearbeitet“ werden.
    Die Wertermittlung auf der Parzelle sollte so durchgeführt werden, dass der oder die Wer-termittler – im letzteren Falle bitte unbedingt 1,50 m Sicherheitsabstand einhalten, falls nicht in einem Haushalt lebend – auf der Parzelle den Bestand aufnehmen, während sich Pächter und Vereinsvertreter mit Abstand auf dem Weg aufhalten, um für Fragen zur Verfügung zu stehen.
  7. Haupt-/Mitgliederversammlungen
    Nachdem auch heut noch ohne verlässlichen Zeithorizont (Mitglieder)Versammlungen in Vereinen noch mindestens bis zum 05. Juni 2020 verboten sind, hat der Gesetzgeber sehr schnell mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, In-solvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 reagiert, das zudem bis zum 31.12.2021 gilt.
    Dies bedeutet für die Vereine, dass
    a) Vorstandswahlen aufgeschoben werden können, da die Vorstände trotz satzungsgemä-ßen Amtszeitablaufs mit allen Pflichten und Befugnissen bis zum nächstmöglichen Termin einer Haupt-/Mitgliederversammlung im Amt bleiben;
    b) im Geschäftsjahr 2020 (vorläufig) auf der Basis des bei der letzten Haupt-/Mitgliederversammlung beschlossenen Etats gearbeitet werden kann, dies gilt auch für dort enthaltenen geplanten Anschaffungen und Investitionen;
    c) bei ohne Schaden für den Verein nicht aufschiebbaren Rechtsgeschäften (Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Kauf von Betriebsmitteln wie Heizöl, Gas, etc., …) der Vorstand diese tätigen kann, sie aber bei der nächsten Haupt-/Mitgliederversammlung von den Mit-gliedern nachgenehmigen lassen muss.
    D.h., die normalen Vereinstätigkeiten können bis zum Ende der Kontaktbeschränkungen bzw. bis spätestens 31.12.2021 auch ohne Mitgliederversammlung weiterlaufen.
  8. Vorstands- und Beiratssitzungen
    Zwar ist durch das o.g. Corona-Abmilderungsgesetz die „Routinetätigkeit“ des Vorstands ge-sichert, es kann aber vorkommen, dass trotzdem im Vorstand oder Beirat über Entscheidun-gen diskutiert werden muss.
    Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind Versammlungen von Vereinen verboten. Zusammenkünfte mit bis zu einschließlich fünf Personen sind jedoch (außerhalb des öffentli-chen Raums!) erlaubt, vgl. insbesondere § 3 der Verordnung der Landesregierung über in-
    fektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in der Fassung vom 9. Mai 2020.
    Wir empfehlen, auf alle nicht absolut unverzichtbaren Zusammenkünfte zu verzichten. In je-dem Fall sind die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Notfalls ist im Umlaufverfahren zu ent-scheiden.
    Nachdem für Schulen, Gottesdienste und die ab 18. März wieder eingeschränkt öffnenden Gaststätten ein Mindestabstand von 1,50 m gefordert wird, ist dieser auch bei Besprechun-gen und Sitzungen ausnahmslos als verpflichtend anzusehen und sollte wenn möglich noch vergrößert werden.
    Ideal ist es, wenn jede/r Sitzungsteilnehmer/in an einem eigenen Tisch sitzen kann, auch sollten zumindest „Alltagsmasken“ verwendet und der Raum gut gelüftet werden. Wenn mög-lich, empfiehlt es sich, Zusammenkünfte ausschließlich im nichtöffentlichen Bereich im Freien abzuhalten. Doch auch dabei gelten die zahlenmäßigen Personenbeschränkungen.
    Mit den weiteren Lockerungen hat die Politik uns Bürgern abermals einen großen Vertrau-ensvorschuss gegeben und es liegt nun an jedem Einzelnen von uns, sich durch bewusstes und situationsgerechtes Verhalten dieses Vertrauens für würdig zu erweisen.
    Grenzen sind nicht dafür da, um bis auf „Tuchfühlung“ ausgenutzt zu werden, sondern um ein „Feld der Handlungsmöglichkeiten“ zu markieren.
    Und wie eine Kette nur so stark ist wie ihr schwächstes Glied, werden alle Maßnahmen nur so wirksam sein, wie kooperativ sie befolgt oder wie egoistisch sie ausgelebt werden.
    Klaus Otto Ralf Bernd Herden
    Präsident Vertrauensanwalt
    Sachstand: 12. Mai 2020. Dieser allgemeine Hinweis stellt keine Rechtsberatung dar, er dient ausschließlich der allgemeinen Information. Bei entsprechenden, individuellen Fra-gen ist eine persönliche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt unerlässlich. Bei allen medizinischen Fragen müssen Sie fachlichen Rat einer Ärztin / ei-nes Arztes einholen.

Aufruf an alle Pächterinnen und Pächter!
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,
nachdem uns Vereine berichtet haben, dass trotz der derzeitigen, für jeden von uns bedroh-lichen Gefahrenlage durch die Verbreitung des Corona-Virus „Großfamilientreffen“ auf Klein-gartenparzellen stattfinden, betonen wir nochmals, dass ausnahmslos jede Bürgerin und je-der Bürger und damit auch Kleingartenpächter die gesetzlichen Vorgaben zuverlässig und in vollem Umfang einhalten müssen!
Kleingartenanlagen sind keine rechtsfreien Gebiete!
Bitte helfen Sie alle mit, die notwendige räumliche Distanz zu Ihren Mitmenschen un-bedingt einzuhalten.
Wer dies nicht tut, verstößt gegen zwingendes Recht, setzt sich einer berechtigten Strafe aus und schädigt sich und die Allgemeinheit in beschämender Weise.
Darüber hinaus ist es Ehrenpflicht aller unserer Mitglieder, in dieser ernsten und schweren Zeit ein gutes Beispiel für Achtung und Selbstbeschränkung zu geben.
Wir als Gemeinschaft erwarten von jedem einzelnen Pächter, dass er das Vorrecht, ei-nen Kleingarten zu besitzen, nicht missbraucht.
Bei Gesetzesverstößen gegen Vorschriften zum Infektionsschutz werden wir den Ver-einen im Einzelfall empfehlen zu prüfen, ob das Pachtverhältnis nicht wegen schwer-wiegender Störung des Gemeinschaftsfriedens gekündigt werden kann.
Verantwortungsbewusste Gartenfreunde beschränken sich aber auch freiwillig:
Für einen Außenstehenden entsteht zwangsläufig der Eindruck einer Corona-Party, wenn sich eine größere Zahl von Erwachsenen mit Kindern auf einer Gartenparzelle aufhalten.
Auch wenn Sie alle zu einer häuslichen Gemeinschaft gehören sollten:
Es ist nicht dem Ernst der Zeit entsprechend, wenn die einen sich zu Runden fröhlicher Ge-selligkeit zusammenfinden, während andere im Rettungs- und Pflegedienst, in Krankenhäu-sern und Hilfsorganisationen bis an die Grenze der Belastbarkeit und unter Hintanstellung al-ler persönlichen Interessen darum kämpfen, Leben zu retten.
Eine zeitlich und damit auch räumlich distanzierte Nutzung der Kleingartenparzelle ist gerade auch im Interesse jeder Großfamilie, deren Angehörigen auch wir die notwendige Erholung im Kleingarten von Herzen gönnen und sichern wollen.
Solidarität bedeutet aber auch Pflichtbewusstsein, freiwilligen Verzicht und Zurückhal-tung!
Bitte denken Sie bei allem, was Sie tun, daran, dass der Gesetzgeber mit den derzeit gülti-gen maßvollen „Kontaktreduzierungsmaßnahmen“ der Bevölkerung einen großen Vertrau-ensvorschuss entgegengebracht hat und dass es auf das Verhalten eines jeden von uns an-kommt, ob die Maßnahmen bis hin zu einer absoluten Ausgangssperre verschärft werden.
Und dann werden auch die Kleingärtner von ihren Gärten nur noch träumen dürfen!
Klaus Otto Ralf Bernd Herden
Präsident Vertrauensanwalt
Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
Heigelinstraße 15, 70567 Stuttgart, Telefon: 0711/715 53 06
e-mail: info@gartenfreunde-bw.de, Internet: www.gartenfreunde-landesverband-bw.de

Politik belohnt Einsicht der Bürger –
der Weg in den Garten bleibt erlaubt
Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
das nach den eindrücklichen Appellen nun doch der Situation angepasste Verhalten der Bevölkerung am Wochenende hat der Politik eine maßvolle und in die persönliche Freiheit nicht unangemessen eingreifende Verschärfung der „Kontaktbeschränkungen“ erlaubt.
Damit sind unsere Kleingartenpächter bis auf Weiteres ihrer größte Sorge enthoben, nämlich dass sie ihren Kleingarten nicht mehr besuchen und bewirtschaften dürfen.
Allerdings gelten auch hier uneingeschränkt die allgemeinen Vorgaben für den „Öffentlichen Raum“:
► Der Weg in den Garten, der Aufenthalt in der Kleingartenanlage und auf den Parzellen darf alleine, mit den Familienmitgliedern (ausschließlich denen, die in demselben Haushalt leben) oder mit höchstens einer weiteren Person erfolgen, d.h. es dürfen sich nicht mehr als 2 Personen, die nicht „unter einem Dach leben“, beieinander aufhalten.
Bitte achten Sie auch unbedingt und aufmerksam darauf, dass Ihre Kinder auf der eigenen Parzelle bleiben, weil Kinder und Jugendliche wohl nicht mit erkennbaren Symptomen erkranken, aber die Viren übertragen können. Wir müssen uns gegenseitig schützen!
► Gegenüber weiteren Personen muss ein „Sicherheitsabstand“ von mindestens 1,50 m eingehalten werden, das gilt auch beim Schwätzchen mit dem Nachbarpächter. Zwei Meter sind sicherer und tun niemandem weh!
► Spielplätze auf Gemeinschaftsflächen sind vom Verein unverzichtbar zu sperren und dürfen nicht benutzt werden.
► Auch Gemeinschaftsarbeit in Gruppen ist damit untersagt, für absolut unaufschiebbare (!) Arbeiten z.B. zur Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgung hat der Vorstand bzw. Obmann die Möglichkeit, dem Wasserwart oder den Pächtern z.B. per e-mail oder Telefon bestimmte Aufgaben ausschließlich in Einzelarbeit (!) zuzuweisen.
Allerdings muss unbedingt darauf geachtet und die beauftragten Personen müssen ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen werden, dass jeder wirklich alleine arbeiten muss! Statt fruchtloser Diskussionen geht es um Schutz und Sicherheit für alle.
► Vereinsheime sind ausnahmslos und absolut geschlossen zu halten. Bei verpachteten Vereinsheimen ist der Pächter für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
► In jedem Fall haben die jeweils aktuellsten behördlichen Anordnungen ausnahmslos Vorrang und sind immer zu beachten!
► Information ist Ehrensache: Verfolgen Sie die Nachrichten und die Meldungen in den Medien aufmerksam und sorgfältig. Handeln Sie nach den gegebenen Anweisungen und Informationen.
Danken wir unseren Politikern für den Vertrauensvorschuss, den sie uns mit im Vergleich zu anderen Ländern wie Spanien mit seiner sehr weitreichenden Ausgangssperre durch die maßvollen, aber unverzichtbaren Einschränkungen der Bewegungsfreiheit entgegengebracht haben, indem wir uns an die Bestimmungen halten!
Und sind wir als Kleingärtner oder Hausgartenbesitzer dankbar für das Privileg, uns im eigenen Garten aufhalten und den Frühling, die Natur genießen zu dürfen.
Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
Heigelinstraße 15, 70567 Stuttgart, Telefon: 0711/715 53 06
e-mail: info@gartenfreunde-bw.de, Internet: www.gartenfreunde-landesverband-bw.de
Vielleicht denken wir ja auch später daran, wenn es wieder darum geht, für den Verein, dem wir als Kleingärtner das alles zu verdanken haben oder der uns als Hausgärtner mit Informationen die Gartenpflege erleichtert, Aufgaben zu übernehmen, sei es als Funktionsträger oder wenn helfende Hände gefragt sind.
Führt diese Krise zu einer Neubesinnung auf die Werte der Gemeinschaft und die Bedeutung des gemeinsamen Handelns, wäre dies bei allen Sorgen, Nöten und Belastungen ein Schritt in die richtige Richtung!
Bitte halten Sie sich unbedingt an die Vorgaben, genießen Sie mit Freude Ihren Garten und tun Sie alles, um die eigene Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen zu schützen!
Klaus Otto RA Ralf Bernd Herden
Präsident Vertrauensanwalt